Die Lücken / Fehler des Jagdgesetzes

Bogenjagd in Deutschland

Jagen mit Vorderladern

Für den Jäger und die tägliche Jagdpraxis ist eigentlich der wichtigste § des Bundesjagdgesetzes der §19 Sachliche Verbote. Der Inhalt des § spiegelt hauptsächlich das wieder, was wir unter Waidgerechtigkeit verstehen. Also z.B. die Verwendung eines angemessenen Kalibers oder das Verbot Beleuchtungsquellen zur Jagd zu verwenden. Also auf der einen Seite dem Wild "eine Chance zu lassen" aber auch dem Wild unnötige Qualen zu ersparen. Die Basis dieser Verbote geht auf das Reichsjagdgesetz von 1934 zurück.

 

Ich will nicht unerwähnt lassen, das alles was ich hier schreibe weder meine persönliche Meinung wieder spiegelt (in Hinblick auf Reizthemen wie die Bogenjagd) und auch auf keinen Fall eine Rechtsberatung darstellt. Es ist schlichtweg meine Sicht auf die Rechtslage.

Aber fangen wir an:

"(1) Verboten ist

1.mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.a)auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt..."

 

Zu beachten ist hierbei, dass das Verbot nur für Schalenwild und Seehunde gilt. Also gibt es auf Bundesebene kein Verbot der Bogenjagd (Pfeile-Bogen, Bolzen-Armbrust). Etwa die Hälfte der Bundesländer haben das Verbot in ihren Landesjagdgesetzen auf alles Wild ausgeweitet. In den anderen Ländern ist die Bogenjagd nicht verboten!. Man könnte mit dem Tierschutzgesetz und der Waidgerechtigkeit argumentieren um die Bogenjagd zu verbieten, so einfach ist das aber nicht. Schließlich ist die Bogenjagd in anderen europäischen Ländern anerkannt und geregelt.

Zum Thema Mindesternergie muss man das Wort "Büchsenpatronen" beachten. Unter Jägern ist bekannt, dass das Verbot eben nicht für Flintenmunition gilt und man daher auf Schalenwild mit Flintenlaufgeschossen Schießen darf. Aber für Vorderlader gilt das Verbot ebenfalls nicht, weil diese keine "Patronen" i.S. des WaffG verwenden. Nach dem Jagdgesetz muss man also keine Mindestenergie beim Jagen mit Vorderladern beachten, aber: Hier ist der Sinn des Gesetzes zu beachten. Der ist hierbei dem Wild unnötige Qualen zu ersparen und gibt klare Vorgaben dafür. Wer also mit einem Voderlader jagd, ohne die erforderlichen 1000 oder 2000 Joule zu erbringen, und das Wild nicht sofort verendet muss mit einer Strafanzeige (evtl. auch nur die entsprechende Owi) gem. dem Tierschutzgesetz rechnen. 

 

Wer mit Nachtsichtgeräten jagen will kann dies übrigens auch mit einer Gesetzeslücke. Wenn man eine Nachtsichtbrille auf dem Kopf trägt und auf der Waffe ein Leuchtpunktvisier mit Infrarotfunktion (z.B. Falke II NV) montiert hat kann man mit der Nachtsichtbrille über das Leuchtpunktvisier schießen. Da beides keine mechanische Verbindung hat ist dies erlaubt.

Das Verbot von Lampen und Lasern wurde übrigens vom Deutschen Jagdverband gefordert, bei der Erstellung des "Bundeseinheitlichen Waffengesetzes" in den 70er Jahren. Eigentlich hätte dafür das sachliche Verbot im Jagdgesetz gereicht, denn jetzt leiden viele Waffenbesitzer unter dem, für die öffentliche Sicherheit unsinnigen, Verbot von Waffenlampen und Lasern. 

 

 

"mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;"

Dieser Abschnitt ist ganz frisch geändert worden. Vermutlich hat wirklich jeder Jäger die Diskussion über Halbautomaten mitbekommen. Nach der Änderung stehen wir wesentlich besser da. Wir müssen nicht extra blockierte Magazine kaufen, sondern können einfach 3 Patronen laden, damit ist dem Gesetz genüge getan. Und zum Jagdschutz, dem Erlegen wildernder Katze oder dem Einschießen können mehr Patronen geladen werden. Aber jetzt kommts: Der Gesetzgeber hat zwar das Jagdgesetz sinnvoll und mit gutem Willen geändert, es aber vergessen die BArtSchV zu ändern. Denn der unterliegt man als Jäger wenn man Nutria oder Kormoran bejagd. Und dort steht im §4 Abs.7 die alte Formulierung  "deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann". Und genau diese Formulierung begründte das kurzzeitige Verbot von wechselbaren Magazinen.

 

 

 

"auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt"

Jetzt kommt etwas was vielen nicht gefallen wird: Der Fangschuss bei der Fangjagd ist mit .22lfb Waffen nicht erlaubt! Kaum einem Jäger ist das bekannt. Aber der Gesetzestext ist so klar, dass wenige Bundesländer eine weitere Ausnahme aufgenommen haben und zur Fangjagd 100 Joule zulassen(z.B. Baden-W.). Die .22 Stinger Munition bringt aus einer Pistole übrigens niemals 200 Joule. Es ist also für unsere Rechtssicherheit dringend notwendig das Jagdgesetz anzupassen, die Jagdgegner werden jede Gelegenheit ausnutzen um gegen uns Strafverfahren einzuleiten. 

 

 

Und wer ein Beispiel für ein total vermurkstes Landesjagdgesetz sehen will schaut einfach mal wie viele Seiten das von Baden-Württemberg hat im Gegensatz zu z.B. Hamburg. Das aus Baden-W. ist um ein vielfaches umfangreicher und ideologisch gefärbt. Wenn ich mich weiter über dieses Landesgesetz und deren Macher auslasse wird es nur politisch.... Nach dem das Gesetz erlassen wurde haben z.B. alle Jagdaufseher ihre Stellung verlohren. Die "Jagdaufseher" heißen dort jetzt "Wildtierschützer" und haben keine Befugisse mehr.

Vor etwa 100 Jahren bekam man im Versandhandel noch Habichtfangkörbe und sogar winzige Tellereisen um Eisvögel zu fangen.
Vor etwa 100 Jahren bekam man im Versandhandel noch Habichtfangkörbe und sogar winzige Tellereisen um Eisvögel zu fangen.
Und auch inzwischen streng verbotene Stockflinten, für den "Export".
Und auch inzwischen streng verbotene Stockflinten, für den "Export".
Kreatives Aufstellen von Lockkrähen durch mein Patenkind :-)
Kreatives Aufstellen von Lockkrähen durch mein Patenkind :-)

Hier ist übrigens die recht unbekannte: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes