(Achtung, hier rede ich nur massenweise Unsinn, lest besser was Anderes!)
Bei einer fristgerechten Routinekontrolle des Zivilschutzlagers entdeckte der Tactical-Dad frische Beschädigungen an den dortigen Lebensmitteln. Betroffen waren nicht nur deutsche Vorräte, sondern auch welche der NATO Partner Frankreich und England. Anzumerken bleibt aber, dass es sich bei dem angegangen Zivilschutzlager um keines der "Zivilen Nagetiergefährdeten Notfallreserve" (ZNR) handelt.
Durch die Spurenlage am Tatort waren Tatsachen gegeben, die die Annahme rechtfertigten, den Tatverdacht gegen eine Nagetier zu richten. Es fanden sich vor allem DNA-Spuren und Formspuren.
Die ersten Überlegungen zu diesen Ermittlungen sollten zu dem Delikt gemeinschädliche Sachbeschädigung (§304 StGB) geführt werden. Dieses Delikt erschien jedoch nicht als einschlägig, für den vorliegenden Fall. Weitere Überlegungen betrafen den Bandendiebstahl (§244 StGB), wobei hier erst ausreichende Ermittlungsansätze für mehrere Tatverdächtige gewonnen werden mussten. Da die Beschädigung und Vernichtung der Lebensmittelvorräte gem. §109e StGB aber als "Sabotagehandlung an Verteidigungsmitteln" (der auch für Zivilschutzmittel gilt) strafbar ist, mussten die Ermittlungen sehr ernsthaft durchgeführt werden. Die Zeit der Witze und Späße unter den Einsatzkräften war nun vorbei! In die Ermittlungen wurde auch der Staatsschutz eingebunden, ein politisches Motiv konnte nicht ausgeschlossen werden.
Der Einsatz verdeckter Ermittler, gem. §110a Absatz 1 Nr. 2 StPO erschien prinzipiell als möglich und verhältnismäßig. Da jedoch für die Anwerbung und Ausbildung des verdeckten Ermittlers ein zu hoher Zeitansatz erforderlich war, wurde diese Ermittlungsoption verworfen.
Um die spätere Möglichkeit einer Öffentlichkeitsfahndung gem. §131b StPO zu haben, sollten zunächst Lichtbilder des/der Tatverdächtigen gefertigt werden. Da das hier angegangene Zivilschutzlager keinen Wohnraum i.S. der StPO darstellt sollte eine Maßnahme zur Fertigung von Bildaufnahmen gem. §100h StPO ausreichen.
Bei einem nächtlichen Einsatz eines MEK ("Mäuse Einsatzkommando") konnte die ZP ("Zielperson") identifiziert werden. Es gelang hierbei auch die Fertigung von Lichtbildern. Es zeigte sich, dass die ZP geschickt die Dunkelheit ausnutzte und das Lager nur zur Nachtzeit betrat. Das Sabotieren der Vorräte und das Auskundschaften weiterer Anschlagsziele erfolgte hierbei zeitgleich.
Die ZP betrieb eine Gegenobservation, wobei ein Detailfoto eines Körperteils gefertigt werden konnte. Obwohl die ZP hierbei das Observationsversteck der Einsatzkräfte zum Beobachten ihres Anschlagsortes benutzte, verbrannten die eigenen Kräfte nicht.
Eine weitere relevante Feststellung war, während der Observation, dass die ZP lediglich die Lebensmittelvorräte sabotierte und das technischen Material (Stromversorgung, medizinisches Gerät, ABC-Schutz usw.) nicht beachtete. Wegen der angespannten Versorgungslage im Zivilschutzbereich sollte, in Absprache mit der Einsatzleitung, eine sehr zeitnahe Festnahme der ZP erfolgen.
Durch die Einsatzleitung wurde ein SEK ("Schnappfalleneinsatzkommando") mit der Durchführung der Festnahme beauftragt. Da der Operationsname "Mauss" zu viel Ähnlichkeit zu Personen des öffentlichen Lebens gehabt hätte, wurde die Operation "Basil" genannt. Die Festnahme am Tatort sollte den Tatverdacht zusätzlich gerichtsfest erhärten. Die Aufklärungsergebnisse des MEK konnten noch zeitnah für die nächsten Unterstützungskräfte aufbereitet werden.
"Operation Basil" führte zu einem sofortigen Erfolg und die Festnahme gelang.
Es erfolgte die unverzügliche Vorfühung beim Haftrichter. Da Fluchtgefahr bestand, die Haft im Verhältnis zur Tat stand und an der Taterschäft des Beschuldigten keine Zweifel bestanden, wurde Untersuchungshaft, gem. §112 StGB angeordnet. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr scheiterte daran, dass das begangene Staatsschutzdelikt nicht im Katalog des §112a StPO aufgeführt ist.
Bei den umfangreiche Aussagen des Beschuldigten gab dieser an, zu der durchgeführten Sabotage von der ZP2 angeworben und beauftragt worden zu sein. Es gibt vier Motive für Spionage und Agententätigkeit (in Fachkreisen auch MICE Theorie genannt: Money, Ideology, Coercion und Ego). Da der Beschuldigte sich durch die Sabotage offenbar bessere Lebensumstände erhoffte, konnte hier eindeutig das Geld als Motiv ermittelt werden.
Die Ermittler konnten in den Vernehmungen des Beschuldigten detaillierte Informationen zu den Verhaltensweisen der ZP2 gewinnen. Die Hinweise verdichteten sich, dass es sich bei der ZP2 um den Führungsoffizier des Beschuldigten handelt. Nach weiteren Vernehmungen und Datenauswertungen konnte der Vorgang zur "Agententätigkeit zu Sabotagezwecken" (§87 StGB) hochgestuft werden. Ein Absehen von der Strafe gem. §87 StGB Absatz 2 Nr. 2, bei derartigen Staatsschutzdelikten, kommt für das Gericht nicht mehr In Frage, da der Beschuldigte seine Aussagen erst nach der Tat und nach seiner Festnahme getätigt hat.
Mit der Festnahme der ZP2 wurde erneut das SEK beauftragt. Ob das Zivilschutzlager ein "Geschäftsraum" i.S. des §104 StPO darstellt wurde von den Einsatzkräften unterschiedlich bewertet. Da die Festnahme jedoch in den Räumen des Geschädigten vorgenommen werden sollte, in das die ZP2 widerrechtliche Eindrang, konnte auf die Beachtung der Anforderungen zur Nachtzeit und des §104 verzichtet werden. Alle Voraussetzungen des §103 StPO lagen jedoch vor, und die "Operation Tafelberg" wurde durchgeführt.
Zur Identifizierung und gleichzeitigen Festnahme der ZP2 dienten hochwertige Zivilschutzkonserven (Frühstücksfleisch). Dieses ist links vom Beschuldigten Nr. 2, auf dem gefertigten und dem Vorgang beiliegenden Lichtbild zu erkennen.
Nach den erforderlichen strafrechtlichen Belehrungen des ZP2 (ab jetzt Beschuldigter Nr. 2) nahm dieser sein Recht gem. Art 36 des Wiener Übereinkommens war, seine konsularische Vertretung zu verständigen. Diese bestritten jedoch, dass es sich bei dem Beschuldigten Nr. 2 um einen ihrer Staatsangehörigen handelt. Da eine Verteidigung bei der Vernehmung des Beschuldigten Nr. 2 eine erhebliche Bedeutung, gem. §140 Absatz 1 Nr. 10 StPO hat, wurde ein Pflichtverteidiger beauftragt.
Als sich der Tactical-Dad kurz um die Kinder kümmern musste, schaltete sich ungefragt Judge Dredd in die Ermittlungen mit ein. Da er etwas Schwierigkeiten mit der Abwicklung eines rechtsstaatlichen Verfahrens hat, wurden die beiden Beschuldigten durch ihn sofort verurteilt, ohne die Regularien zur Anschuldigung und Anklage zu beachten.
Auch wenn sich viele Staaten nicht daran halten, ist die Todesstrafe gem. dem 6. Protokoll der Menschenrechtskonvention und dem nationalen Artikel 102 GG abgeschafft. Das Anliegen der Kinder, die Täter zur privaten Belustigung weiter in Gefangenschaft zu halten, wurde abgelehnt. Auch wenn es sich bei diesen strafrechtlichen Ermittlungen nicht um kriegerische Auseinandersetzungen handelt, müssen Gefangene gem. Art. 2 des Genfer Abkommens von 1929 vor "öffentlicher Neugier" geschützt werden. Einschlägig ist in diesem nationalen Strafverfahren eher der Schutz der Würde des Nagetiers, gem. Art 1 GG, der eine derartige zur Schau Stellung der Gefangenen verbietet. Die Fertigung dieses Berichts, mit Lichtbildern der festgenommenen Saboteure unterliegt nicht diesen Einschränkungen, wegen der Einstufung als Verschlusssache-Nagetierakte für den Dienstgebrauch.
Nach einer angemessenen Haftzeit wurden beide Verurteilten entlassen. Ihr Aufenthaltsort ist derzeit unbekannt. Sollte eine weitere Erkenntnisgewinnung erwünscht sein, wird über den Bundes Nagetier Dienst Kontakt zum Centralen Informationssystem für den Aufenthaltsort von Nagetieren oder dem Nagetier Super Auskunfts- und Datensammelsystem aufgenommen.
Gemeinsam mit dem Bundesamt für Versorgungssicherheit und Nagetierschutz ("BfV") konnte ein neues Geheimschutzkonzept erstellt werden, dass das Einschleusen feindlicher Agenten erschweren, und das Zivilschutzlager sicherer machen soll.
Eine Überprüfung des bisherigen Lagerkonzeptes lies keine ernsthaften Mängel erkennen. Lediglich bei der Lagerung einzelner Güter wurde leichtfertig gehandelt. Viele der sogenannten Monatstonnen wurden von den feindlichen Saboteuren angegangen. Es gelang ihnen jedoch nicht die Verpackungen zu durchdringen. Die Anschläge werden daher als positive Bestätigung des bisherigen Konzeptes angesehen. Die Gefahr, dass bei einer Verschärfung der politischen Lage erneut Saboteure aus einem Drittland entsandt werden, muss als sehr hoch eingestuft werden. Mit einer Verbesserung deren handwerklichen Fähigkeiten muss jedoch nicht gerechnet werden. Eine Aussortierung aller Kartonagen für die Lagerung von Lebensmitteln, wird als ausreichend angesehen. Entsprechende Weisungen werden an alle Zivilschutzlager gesteuert.
Das bisher noch geheime und im Test befindliche Konzept der "Raviolibombe" (den seltsamen Namen dürfte sich der Erfinder aussuchen und muss daher in diesem Bericht verwendet werden) schien sich zu bewähren. Auch wenn sich eine derartige Lagereinheit lediglich zur Aufnahme einer Wochenration eignet, wurde diese nicht mal von den Saboteuren angegangen. Diese Tatsache ist vermutlich auf den doppelten und luftdichten Verschluss zurück zu führen. Es bestehen weiterhin keine Zweifel, dass sie allen üblichen Aufbrechversuchen stand gehalten hätte.
Nach Abschluss aller operativen Maßnahmen konnten die Fremdkräfte entlassen werden und auch eine intensive Überprüfung des technischen Materials durchgeführt werden. In Beständen von Schnittschutzkleidung für Forstarbeiten konnte ein angelegtes Depot der Saboteure aufgefunden werden. Offenbar wollten sie hier einen Rückzugsraum bzw. eine konspirative Wohnung einrichten. Nur durch die unverzügliche Intervention aller beteiligten Behörden war es möglich die Gefahren so zeitnah zu beseitigen, dass keine Schäden an den gelagerten Gütern zu verzeichnen waren.
Empfehlung: Überprüft die Vorräte regelmäßig, sonst wird der Schaden sehr viel größer.
Hast Du zufällig Lagerraum für 50.000 Tonnen Weizen? Dann bewirb dich doch bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernähung und werde ein Teil der Zivilen Nagetiergefährdeteten Notfallreserve.