Viele haben schon mal gehört, dass das Üben von Verteidigungsschießen verboten ist. Aber stimmt das wirklich? Die Rechtslage dazu ist leider ziemlich kompliziert, aber ich versuche mal etwas Licht ins Dunkel zu bringen. Das ganze Thema tangiert sehr viele Gesetzesstellen aus dem WaffG, der AWaffV und der WaffVWV. Ich hänge die wichtigsten Gesetzesstellen unten an.
Verteidigungsschießen: Übungen um sich oder einen Dritten im Falle von Notwehr oder Nothilfe zu Verteidigen. Gemeint ist hierbei das Schießen mit scharfen Waffen auf Schießstätten. Die Verwendung von "Mann-Scheiben" ist hierbei erlaubt.
Das Verteidigungsschießen darf im Schießsport nicht durchgeführt werden und ist nur bestimmten Personengruppen gestattet.
Das Verteidigungsschießen dürfen also folgende Personengruppen trainieren: Waffenscheininhaber, Jagdscheininhaber, Das Bewachungsgewerbe und die Inhaber von Ersatzbescheinigungen (Politiker, Staatsanwälte..).
Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat ... der zuständigen Behörde... anzuzeigen (§22 AWaffV). Die Rede ist hier von "Veranstalten", Wenn also eine einzelne Person derartiges Üben will ist so eine Meldung nicht erfoderlich.
Kampfmäßiges Schießen: Alles was darüber hinaus geht und einen "polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter" hat. Das "kampfmäßige Schießen" ist auf allen zugelassenen Schießstätten verboten und gilt daher auch, wenn man dort lediglich mit einer CO2 Pistole üben möchte. Dieses Verbot gilt für alle die dem Waffengesetz unterliegen (Polizei- und Militärangehörige unterliegen dem WaffG nicht wenn sie dienstlich tätig werden).
Das bedeutet nun, dass es bestimmten Menschen sehr wohl erlaubt ist das Verteidigungsschießen mit scharfen Waffen zu üben. Alle anderen Personen können aber z.B. mit CO2-, Airsoft-, Paintball-, 4mmM20 oder Laserwaffen auf dem eigenen befriedeten Grundstück alles ohne Einschränkungen Trainieren (wenn die Geschosse das Grundstück nicht verlassen können, usw...).
Wenn man nun bedenkt, dass viele Schießanlagen überhaupt nicht für das Verteidigungsschießen geeignet und zugelassen sind, man sich z.B. mit der Verwendung seiner 9mm Sportpistole dafür auf rechtlich dünnes Eis begibt usw. macht es viel mehr Sinn sich auf das Training mit frei verkäuflichen Waffen zu konzentrieren. Eine Scheune, ein paar Airsoft-Waffen und gute Trainingsideen sind wesentlich wirkungsvoller als der scharfe Schuss im wenig geeigneten örtlichen Schützenverein.
Beim Lesen der ganzen Gesetze ist mir wieder mal aufgefallen, dass das WaffG derart kompiziert ist, dass es kaum noch zu verstehen ist. Es taucht sogar die Formulierung "kampfmäßige Verteidigung" auf die dem Rest widerspricht.
Die Verwendung einer derartigen Scheibe fällt natürlich unter das kampfmäßige Schießen und ist nicht erlaubt auf einer zivilen Schießstätte.
Nachtrag von 04/2021: Es wird aktuell wieder unfassbar viel Unsinn über das Verteidigungsschießen verbreitet. Da ich aber keinen Streit mit gewissen Leuten haben will, werde ich diesen Unsinn nicht öffentlich anhand des Waffenrechts darlegen und entlarven. Aber ich weiß wiederum sehr gut, wie viele hier nach genau diesen Antworten suchen. Wenn also jemand behauptet, dass er eine Genehmigung zum Durchführen von Lehrgängen im Verteidigungsschießen hat und das alles auch noch "offiziell anerkannt" wäre, erzählt er Unsinn. Jeder WBK Inhaber darf derartige Lehrgänge durchführen, nur die Teilnahme ist an strenge Anforderungen gebunden. Hört sich blöd an, ist aber so (§23 AWaffV). Eine Genehmigung dafür kann es also gar nicht geben, weil es nicht genehmigungspflichtig ist. Hinter derartigen Behauptungen steht teilweise einzig und alleine eine Genehmigung zur Durchführung von Waffensachkundelehrgängen nach § 3 AWaffV, die es in Deutschland massenhaft gibt.
Darf sich ein Sammler ein .22er Einstecksystem für eine 100 Jahre alte 08 Pistole kaufen die in seiner Sammler WBK steht und damit auf den Schießstand? Unser Waffenrecht ist schon so kompliziert dass man darauf kaum eine klare Antwort geben kann...
Es gibt in der AWaffV den § 9. Dieser § ist sehr wichtig, aber kaum bekannt. Er regelt viel was auf jeden Schießstandbesuch Einfluss hat und zwar das, was wir mit unseren Waffen dort überhaupt tun dürfen. Unterschieden wird in WBK-Inhaber, Jedermann und Dienstwaffenträger.
Es darf nur das geschossen werden was die jeweilige Schießstandzulassung hergibt. IdR. ist hier lediglich die max. Geschossenergie, die Art des Treibladungspulvers und die Schussentfernung zur Scheibe relevant.
WBK-Inhaber dürfen mit allem schießen was innerhalb "des ihrer Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses" erfolgt. Das heißt:
Der Jäger darf jagdliches Übungsschießen durchführen, sowohl mit Lang- wie auch mit Kurzwaffen. Er muss sich hierbei nicht nach einer "Sportordnung" richten. Und das darf er logischerweise auch in einem Schützenverein, und nicht nur auf einem jagdlichen Schießstand. Die Bandbreite reicht hierbei vom 6mm Flobert Gewehr bis zum Verteidigungsschießen mit einer Kurzwaffe.
Der Sportschütze (mit einer WBK) darf dagegen lediglich das schießen was im Zusammenhang mit seinem schießsportlichen Bedürfnis steht. Er ist hierbei aber nicht haargenau an die Sportordnungen gebunden, denn im § 9 Nr. 2a wird extra noch "Jedermann" das Schießen auf Grundlage einer Sportordnung genehmigt. Daraus ergibt sich, dass der Sportschütze etwas mehr Spielraum hat. Meiner Meinung nach sind somit z.B. Abweichungen in der Schussentfernung (Pistole auf 50 Meter oder Gewehr auf 25 Meter) zulässig, wie auch Abweichungen in der Schusszahl oder der Art der Zielscheibe. Oder auch die Benutzung von Reduziersystemen zum günstigeren Trainieren fällt mir dazu als Beispiel ein, oder das Schießen auf Luftballons an einer Vereinsfeier. Genau genommen liegt bei solchen Abweichungen von der Sportordnung dann aber kein "sportliches Schießen" mehr vor (gem. § 15a Abs. 1 WaffG) und man kann ein derartiges Schießen nur noch schlecht als Termin für die eigene Regelmäßigkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WaffG verwenden.
Daraus ergibt sich, dass Jedermann alle sportlichen Disziplinen schießen darf. Um in einem DSB Verein auf Fallplatten zu schießen (BDS) oder die Waffe aus dem Holster zu ziehen (z.B. wie im BDMP) muss man in keinem entsprechenden Verband sein. Auch solche Vorgaben wie ein "Sicherheits- und Regeltest" sind nur verbandsinterne Vorgaben und haben keinen Einfluss auf das Waffenrecht.
Der Waffensammler darf seine Waffen auch zur Probe schießen. Viele Waffenbesitzer und sogar einige Sammler selber sind der Meinung, dass sie nicht mit ihren Waffen schießen dürfen, aber es gibt eine klare Erlaubnis dafür in der WaffVwV Nr. 12.1.1.1. Eine regelmäßige Verwendung dieser Waffen für den Schießsport ist aber nicht gestattet. Diese ausdrückliche Anerkennung eines Bedürfnisses zum Schießen von Sammlerwaffen ermöglicht auch die Erteilung eines Munitionserwerbsscheines für Sammler. Man muss dafür aber zusätzlich begründen warum man die Munition nicht am Schießstand erwerben kann (logischerweise weil kein Schießstand 8mm Nambu Patronen vorrätig hat).
Der Waffenscheininhaber (und Dienstwaffenträger) darf an Lehrgängen zum Verteidigungsschießen teilnehmen. Ist zwar logisch, steht aber auch im § 9AWaffV. Jäger und Sportschützen dürfen idR. nicht an diesen Lehrgängen teilnehmen! Aber Jäger dürfen selbstständig das Verteidigungsschießen trainieren.
Der Dienstwaffenträger (Soldaten, Polizisten, Zöllner, JVA Beamte...) darf in seiner Freizeit alles schießen was die Schießstandzulassung erlaubt. Das darf er auch mit Leihwaffen eines Schützenvereines. Nur das "kampfmäßige Schießen" ist auf zivilen Schießstätten verboten und darf nur auf Behördenschießanlagen durchgeführt werden. Aber das Verteidigungsschießen darf er im Schützenverein sehr wohl trainieren. Ob der Dienstwaffenträger auch in der Freizeit mit seiner Dienstwaffe trainieren darf hängt von seiner jeweiligen Dienstvorschrift dazu ab. Diese sind sehr unterschiedlich und teilweise auch eher ungenau und zweideutig formuliert. Teilweise wird das außerdienstliche Training ausdrücklich erlaubt und unterstützt und andere Behörden verbieten es komplett. Details dazu werde ich nicht öffentlich machen. Denn für die Einhaltung dieser Vorschriften ist ausschließlich der Dienstvorgesetzte (Disziplinarvorgesetzte) zuständig.
Der "Jedermann" (ohne eigene WBK) darf alles schießen was einer Schießsportordnung entspricht.
Zusätzlich darf er im Rahmen des Waffensachkundeunterrichtes und im Jagdkurs schießen. Hierfür gibt es keine genaueren Beschränkungen.
Der Freund des WBK-Inhabers, der mit zum Schießen kommt, ist als Jedermann anzusehen.
Der Freund des Sportschützen hat damit eigentlich keinerlei Probleme, denn sein Freund wird sowieso nach einer Sportordnung schießen und er kann das Selbe auch tun.
HIER, beim Bundesverwaltungsamt findet Ihr alle genehmigten Schießsportordnungen. Die Übungen des DJV (Jagdverbandes) sind dort nicht aufgeführt, womit klar ist, dass das "jagdliche Übungsschießen" auch nicht unter diese Definition fällt. Daraus ergibt sich leider im Alltag ein Problem. Der Freund des Jägers, der mit ihm zum Schießen geht, darf somit z.B. nicht stehend angestrichen auf die Rehbockscheibe schießen. Erlaubt wäre ihm dann nur das Schießen nach irgend einer beliebigen Sportordnung mit Ringscheibe usw.
Nachtrag: Neulich hat ein Sachverständiger im Internet behauptet, dass ein Jäger eine sportliches Bedürfnis durch die Disziplinen des DJV hat, das wäre zwar irgendwie logisch, aber wer im Waffenrecht Logik sucht liegt meist falsch. Das jagdliche Übungsschießen hat nichts mit Sportschießen zu tun.
Im §9 AWaffV Absatz 1 Nr. 3 steht, dass das Schießen mit "vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen" auf Schießstätten verboten ist. Das sind meist Waffen wie Derringer, halbautomatische AKM47, UZIs oder Steyr AUG (welche Waffen genau vom Schießsport ausgeschossen sind ist etwas kompliziert und im §6 AWaffV aufgelistet). Der Sportschützen und der "Jedermann" dürfen es also nicht. Derartige Waffen dürfen z.B. von Jäger und Sammlern erworben werden und diese dürfen aufgrund ihres Bedürfnisses auch mit diesen Waffen schießen.
Aber bedenkt, dass die "Deutsche Schießstandordnung" des DSB diese Waffen auf ihren Ständen verbietet. Diese Regelung zeigt mal wieder, dass der DSB immer wieder nicht im Sinne der Waffenbesitzer agiert und dort Vereinsmeierei ein großes Problem ist.
Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zulässig.
(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht zulässig.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Vom 5. März 2012
Zu § 15a: Sportordnungen
In § 15a wird das sportliche Schießen auf Grund von Sportordnungen in einem Paragrafen mit entsprechender Überschrift zusammengefasst und näher geregelt. 15a.1 Absatz 1 definiert, was
sportliches Schießen heißt. Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 AWaffV sind im Rahmen des sportlichen Schießens Schießübungen des kampfmäßigen Schießens nicht zulässig. Darüber hinaus sind hier auch Schießübungen des Verteidigungsschießens im Sinne des § 22 AWaffV nicht zulässig. Zulässig ist es, wenn der Schütze seinen Schuss von einem Bauwerk aus abgibt, das zu Schallschutzzwecken um den Schützen errichtet wird (z. B. Sog. Schießhütten beim Trap- und Skeetschießen zur Dämmung von Lärmemissionen). Ausschlusskriterium für die Annahme sportlichen Schießen bei Einzelübungen oder im Rahmen eines Parcours ist das Vorliegen eines oder mehrerer der folgenden Elemente:
– Eine Lageeinschätzung hat zu erfolgen.
– Der Schütze versucht, sich ineine durchschusssichere Deckung zu begeben.
– Der Schütze kennt den Ablauf der Übung nicht, denn es soll die Verteidigung auf einen überraschenden Angriff geübt werden.
– Es wird mit mehreren Personen gleichzeitig „vorgegangen“, sog. Duellsituation; hierunter fällt nicht das klassische statische Schießen nebeneinander.
– Übungsbauten, die einen paramilitärischen oder häuserkampfähnlichen Charakter simulieren, werden verwendetund/oder eingenommen.
– Es wird auf sogenannte Mannscheiben oder andere Ziele, die Personen darstellen oder symbolisieren, geschossen.
– Es wird aus einer Fortbewegung des Schützen heraus geschossen, dabei kann es sich sowohl um Laufen oder Rennen als auch um eine Bewegung durch Einsatz technischer
Mittel (z. B. Gefährt oder Schaukel) handeln.
– Das Überwinden von Hindernissen (z. B. Türöffnen, Übersteigen von Einbauten) von mehr als 40 cm Höhe erfolgt.
– Deutschusssituationen sind eingebaut.
– Das Schießen bei Dunkelheit ist vorgesehen.
– Der Schütze wird akustisch oder visuell unter
Einsatz technischer Hilfsmittel in seiner Konzentrationsfähigkeit gestört.
(1) In Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder bei Schießübungen dieser Art sind unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) Schießübungen und insbesondere die Verwendung solcher Hindernisse und Übungseinbauten nicht zulässig, die der Übung über den Zweck der Verteidigung der eigenen Person oder Dritter hinaus einen polizeieinsatzmäßigen oder militärischen Charakter verleihen. Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, ist gestattet. Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Schütze an diesen Schießübungen sind verboten.
(2) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist ein Lehrgangsplan oder Übungsprogramm vorzulegen, aus dem die zu vermittelnden Kenntnisse und die Art der beabsichtigten Schießübungen erkennbar sind. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen. Der Betreiber der Schießstätte darf die Durchführung von Veranstaltungen der genannten Art nur zulassen, wenn der Veranstalter ihm gegenüber schriftlich oder elektronisch erklärt hat, dass die nach Satz 1 erforderliche Anzeige erfolgt ist.
(3) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 10 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 10 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
Erste Verordnung zum Waffengesetz
(1, WaffV) Abschnitt X. Ausbildung im Verteidigungsschießen
§ 38 (1) Wer Lehrgänge zur Ausbildung in der kampfmäßigen Verteidigung mit Schusswaffen oder Schießübungen dieser Art veranstalten will, hat die beabsichtigte Tätigkeit und den Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll, zwei Wochen vorher der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung der Lehrgänge oder Schießübungen ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen ebenfalls anzuzeigen.
(2) In der Anzeige über die Aufnahme der Lehrgänge oder Schießübungen hat der Veranstalter die Personalien der volljährigen verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzugeben. § 34 Abs. 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die spätere Einstellung oder das Ausscheiden der genannten Personen hat der Veranstalter der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Bestellung einer verantwortlichen Aufsichtsperson und von Ausbildern ist § 34 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.§ 39 (1) Zur Teilnahme an den Lehrgängen oder Schießübungen im Sinne des § 38 dürfen nur Personen zugelassen werden,1. die auf Grund eines Waffenscheines oder einer Bescheinigung nach § 6 Abs.2 des Gesetzes zum Führen einer Schusswaffe berechtigt sind,2. denen ein in § 6 Abs. 1des Gesetzes bezeichneter Dienstherr die dienstlichenGründe zum Führen einer Schusswaffe bescheinigt hat oder denen von derzuständigen Behörde eine Bescheinigung nach Absatz 2 erteilt worden ist.(2) Die zuständige Behörde kann Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten
Waffenbesitzkarte und Inhabern eines Jagdscheins, die im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3des Gesetzes persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an Lehrgängen oderSchießübungen der in § 38 genannten Art gestatten.
§ 40
(1) Der Veranstalter hat ein Verzeichnis der verantwortlichen Aufsichtspersonen, der Ausbilder und der Teilnehmer zu führen.
(2) Aus dem Verzeichnis müssen folgende Angaben über die in Absatz 1 genannten Personen hervorgehen:1. Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift,2. Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde des Waffenscheins, derBescheinigung nach § 6 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes oder der Ausnahmeerlaubnis nach § 39 Abs. 2,3. in welchem Zeitraum (Monat und Jahr) sie als Aufsichtsperson oder als Ausbilder tätig waren oder an einer Veranstaltung teilgenommen haben.
(3) Das Verzeichnis ist auf Verlangen der zuständigen Behörde auch in deren Diensträumen oder den Beauftragten der Behörde vorzulegen.
(4) Der Veranstalter hat das Verzeichnis bis zum Ablauf von fünf Jahren, vom Tage der letzten Eintragung an gerechnet, sicher aufzubewahren. Gibt der Veranstalter die Durchführung des Verteidigungsschießens auf, so hat er das Verzeichnis seinemNachfolger zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur Aufbewahrung auszuhändigen.
§ 41
(1) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen im Sinne des § 38 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Veranstalter die erforderlicheZuverlässigkeit oder die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder dieerforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt.
(2) Der Veranstalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die Durchführung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen einstweilen einzustellen. Die Behörde kann die einstweilige Einstellung verlangen, solange der Veranstalter 1. eine verantwortliche Aufsichtsperson oder die erforderliche Anzahl von Ausbildern nicht bestellt hat oder 2. dem Verlangen der Behörde, eine verantwortliche Aufsichtsperson oder einen Ausbilder wegen fehlender Zuverlässigkeit oder Sachkunde von seiner Tätigkeit abzuberufen, nicht nachkommt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
(1) Im Schießsport sind die Durchführung von Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22) und solche Schießübungen und Wettbewerbe verboten, bei denen
Die Veranstaltung der in Satz 1 genannten Schießübungen und die Teilnahme als Sportschütze an diesen sind verboten.
(2) Das Verbot von Schießübungen des kampfmäßigen Schießens (§ 15 Abs. 6 Satz 2 des Waffengesetzes) und mit verbotenen oder vom Schießsport ausgeschlossenen Schusswaffen oder Teilen von Schusswaffen (§ 6), soweit nicht eine Ausnahme nach § 6 Abs. 3 erteilt ist, bleibt unberührt.
(3) Die Ausbildung und das Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe werden durch die vorstehenden Regelungen nicht beschränkt.