Zu erst will ich folgendes klarstellen: Ich halte Schreckschusswaffen (SSW) für eine recht schlechte Wahl zur Bewaffnung. Wesentlich sinnvoller in jeder Hinsicht ist ein Tierabwehrspray. Mit SSW unterliegt man den Vorschriften des Waffenrechts, das viele Fallstricke aufweist. Mit dem Tierabwehrspray dagegen unterliegt man fast keinen Reglementierungen. Ein Spray ist unfaufällig, billig und der Einsatz wirkt sehr defensiv. Und genau das ist entscheidend bei einer späteren strafrechtlichen Aufarbeitung. Aber Schreckschusswaffen geben dem Besitzer ein gutes Gefühl der Sicherheit und haben daher ihre Berechtigung. Dem normalen Bürger bleibt oft nur ein kleiner Waffenschein für Schreckschusswaffen. Man sollte sich aber immer vorher über die Folgen der Benutzung im Klaren sein. Der Einsatz einer Schreckschusswaffe wird meist sehr negative Folgen haben. Vor allem auf den darauf folgenden Polizeieinsatz sollte man vorbereitet sein, denn die Polizei wird meist von einer Schießerei ausgehen! Zusätzlich müsst Ihr bedenken, dass kaum ein Polizist, Staatsanwalt oder Richter Verständnis für die Verwendung von SSW hat.
Man muss auch die gesellschaftliche Bedeutung der Schreckschusswaffen sehen. Sie sind die Waffen des kleinen Mannes. Und viele haben auch keine Möglichkeit eine scharfe Waffe zu erwerben. Zur gesellschaftlichen Bedeutung habe ich aber genug bei "Technik und Geschichte der SSW" geschrieben.
Noch etwas zu dem bekannten Satz: "Dann zieht der Angreifer eine scharfe Waffe". Dieser Satz ist einfach nur Unfug und gehört lediglich zum üblichen Stammtischgerede! Ein Angreifer wird seine scharfe Waffe bei einem Angriff nicht verborgen halten und sie erst als Antwort auf eine Schreckschusspistole raus holen. Das passiert einfach nicht und mir ist auch kein einiger derartiger Fall bekannt. Aber, dass ein "Gaspistolen-Schütze" etwas später in die Mündungen von Polizeiwaffen schauen muss passiert durchaus öfter!
Links: Sig Sauer 239 mit CN, CS und OC Kartuschen.
Ich persönlich würde empfehlen im Wechsel CS, CN und OC-Gaskartuschen zu laden. So kann man eine ziemlich fiese Wolke aus allen drei erhältlichen Reizstoffen zwischen sich und den Aggressor bringen. Das geht aber natürlich nur, wenn die Waffe mit allen drei Munitionssorten zuverlässig funktioniert. Das Testen der Gaskartuschen ist extrem wichtig und man sollte das Geld für ein paar Schachteln davon unbedingt ausgeben wenn man sich ernsthaft mit einer SSW schützen will.
Bedenkt weiterhin, dass die Gaswolke sehr schnell vom Wind weg geweht wird. Und zwar viel schneller als bei einem Pfefferspray. Im schlimmsten Fall in euer Gesicht oder in das von Unbeteiligten, was schnell zusätzliche rechtliche Folgen haben kann.
Ich zeige euch hier noch zwei sehr eindrucksvolle Videos über die Wirksamkeit von Gaskartuschen, eines mit sehr schlechter (etwa min 0:50) und eines mit sehr guter Wirkung:
Wenn Du mit deiner SSW Dein Grundstück verlässt führst Du sie (Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 4 WaffG). Das ist nur erlaubt, wenn Du einen kleinen Waffenschein besitzt, sie “transportierst” oder sie mit der Erlaubnis einer anderen Person auf dessen Grundstück bei Dir hast.
Du darfst deine SSW ohne kleinen Waffenschein mit aus dem Haus nehmen, wenn Du sie von einem Ort zu einem Anderen transportierst. Hierbei darf die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit sein. Das bedeutet, dass sie entladen sein muss und so verpackt, dass man sie nicht mit wenigen Handgriffen in Anschlag bringen kann (i.d.R. also verschlossen). Dieser Transport darf nur “zu einem vom Bedürfnis umfassten Zwecke” erfolgen. Das Wort Bedürfnis spielt auch bei “bedürfnisfreien Waffen” eine Rolle. Für den Sportschützen bedeutet diese Formulierung z.B., dass er mit seiner Sportpistole nicht im Sicherheitsdienst arbeiten darf. Für den Schreckschusswaffenbesitzer bedeutet das, dass er sie auch zu einem Freund mitnehmen darf um sie ihm zu zeigen, oder dort auch mit ihm im Keller zu schießen. Was durch diese etwas seltsame Formulierung aber verboten wird ist, dass man eine SSW, oder auch ein Luftgewehr, “sinnlos” mit sich spazieren fährt. Und wenn jemand keinen kleinen Waffenschein besitzt darf er seine SSW nicht zum Selbstschutz in einem verschlossenen Behältnis mit sich führen (§12 Absatz 3 Nr. 2 WaffG).
Im §12 Absatz 3 Nr. 1 WaffG ist zusätzlich erlaubt, dass man seine Schreckschusswaffe auf dem Grundstück einer anderen Person führt, wenn man dessen Erlaubnis dafür hat.
Viele Besitzer von Schreckschusswaffen holen sich alleine wegen dieser vielen Fallstricke des Waffenrechts den kleinen Waffenschein (geregelt in § 10 Absatz 4 und 10.15.4 WaffVWV). Damit darf man seine Waffe geladen mit sich führen. Und vor allem muss man sich wegen den vorgenannten Einschränkungen keine Gedanken mehr machen. Der kleine Waffenschein hat nur eine relevante Einschränkung, man darf seine Waffe nicht bei öffentlichen Veranstaltungen führen. Was genau darunter fällt wurde immer viel diskutiert. Mittlerweile ist das aber im §42 WaffG etwas genauer geregelt als früher. Dort ist beispielhaft Folgendes genannt, wo man keine Waffen führen darf: Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte, Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und Tanzveranstaltungen.
Beispiel Kino: Der §42 WaffG verbietet sowieso Waffen ins Kino mitzunehmen. Daher hat die Hausordnung, die ebenfalls das Führen von Waffen dort verbietet waffenrechtlich keine Relevanz.
Wenn eine Disko in ihrer Hausordnung Waffen verbietet ist es waffenrechtlich natürlich genau das Selbe.
Beispiel Eisenbahn: Die Bahnfahrt ist keine öffentliche Veranstaltung und waffenrechtlich gesehen darf man dort seine SSW mitführen. Aber die Deutsche Bahn verbietet tatsächlich das Mitführen von Waffen in ihren Zügen (Nr. 7.3.1):
Waffen- und strafrechtlich ist es erlaubt seine SSW in einem Zug der DB zu führen. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist nicht sanktioniert. Die Mitarbeiter der DB können einem lediglich die Mitfahrt verbieten, wenn sie von der Waffe Kenntnis erlangen.
Waffenscheininhaber dürfen übrigens ihre scharfen Waffen in den Zügen führen, Inhaber kleiner Waffenscheine dürfen das mit ihren SSW aber nicht.
Bedenklich finde ich in diesem Zusammenhang, dass die DB z.B. Sportschützen verbietet ihre Waffen in den Zügen zu transportieren. Den Sportlern, die Teil des Weltkulturerbes “Deutsches Schützenwesen” sind und von denen keinerlei Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Eigentlich sollten die großen Verbände der Schützen und Jäger gegen dieses Verbot rechtlich vorgehen. Da die DB ein Staatskonzern ist gehe ich davon aus, dass dieses sinnlose und diskrimierende Verbot rechtlich auf wackeligen Beinen steht.
Wenn man jetzt, zu dem Haus- und Waffenrecht noch bedenkt, dass einige Politiker die Waffenverbotszonen erweitern wollen, kann man sich gut vorstellen, dass dann niemand mehr die Gesetzeslage versteht. Denn diese bilden quasi ein komplett neues und paralleles Waffenrecht. Welches nur sehr kleinflächig gilt und von ortsfremden Personen überhaupt nicht gekannt und verstanden werden kann.
In Österreich ist das Besitzen und Tragen von Schreckschusswaffen schon lange überhaupt kein Problem. In der Schweiz wird diesen Waffen ihre Eignung als ziviles Selbstverteidigungsmittel komplett abgesprochen. Fast alle SSW sind dort Erlaubnispflichtig und zum Führen benötigt man eine Waffentragebewilligung (die für SSW aber nicht ausgestellt wird). In Deutschland wurde im Jahr 2003 beschlossen, dass man zum Tragen von Schreckschusswaffen eine Erlaubnis benötigt, den „kleinen Waffenschein“. In den Kreisen der Waffenbesitzer und Schützen wird viel über den kleinen Waffenschein geschimpft. Aber dabei sollte man bedenken, dass wir uns in einer bestimmtem politischen Situation befinden. Die Alternative zum kleinen Waffenschein wäre sicherlich gewesen, dass das Führen komplett verboten wird. Einen interessanten Faktor finde ich dabei, dass der Gesetzgeber den Schreckschusswaffen durch den kleinen Waffenschein eine Eignung zur Selbstverteidigung zugesprochen hat.
Aus Sicht eines Waffenbesitzers halte ich die Pflicht zum kleinen Waffenschein eigentlich für etwas albern. Aber aus Sicht des Staates halte ich es sogar für falsch, dass Schreckschusswaffen überhaupt geführt werden dürfen. Denn sie bergen einige Gefahren für die Öffentlichkeit, die von anderen Waffen nicht ausgeht. So werden z.B. regelmäßig Polizeieinsätze verursacht, wenn Passanten eine Schreckschusswaffe in einem verdeckt getragenen Holster entdecken und den Notruf wählen. Zusätzlich sind auch weitere Gefahren damit verbunden, wenn es zum Gebrauch einer Schreckschusswaffe kommt. Z.B. dass die eintreffenden Polizisten sich bedroht fühlen und von der Dienstwaffe gebraucht machen, oder dass es durch die Schüsse zu Massenpaniken kommt usw. Aber eigentlich funktioniert das System des kleinen Waffenscheines recht gut. Der Missbrauch hält sich in Grenzen und das Bedürfnis vieler Bürger sich zu ihrem Schutz zu bewaffnen wird gestillt.
Ich werde es aber unterlassen twas über die aktuellen Berichte der Presse, oder die schwachsinnigen Äußerungen von einigen Politikern zu diesem Thema, zu sagen. Ich persönlich gehe davon aus, dass Waffenrechtsverschärfungen hinsichtlich der Schreckschusswaffen in der derzeitigen politischen Lage nicht durchsetzbar sind.
Auch bei Schreckschusswaffen gilt das was ich über scharfe Waffen immer sage: Sie müssen so klein wie möglich sein. 90% aller Waffenbesitzer machen den Fehler sich eine Pistole mit großer Magazinkapazität zu kaufen. Diese Waffen sind aber viel zu groß um sie immer bei sich zu haben. Und dann bleibt die Waffe regelmäßig Zuhause liegen. Und ihr kennt das ja: Man braucht immer etwas dann, wenn man es nicht dabei hat.
Genau so wichtig wie die Wahl der Waffe ist die Wahl des Holsters und die Tageweise. Wenn man sich ein normales Gürtelholster kauft kann man seine Jacke in der Öffentlichkeit nicht mehr
ausziehen. Daher verwende ich fast nur Insideholster die von einem Hemd oder Pullover verdeckt sind. Bei kleinen Pistolen und guten Holstern reicht dann schon ein T-Shirt um die Waffe zu
verdecken. Kauft keine großen Waffen, das werdet Ihr bereuen. Schaut auch hier rein, wo ich etwas über das Führen von scharfen Waffen geschrieben habe oder das Reisen mit Waffen. Vermutlich
hilft Euch das weiter.
Nachtrag von 11/2022: Es hat einen aktuellen Fall gegeben, der für viel Aufsehen gesorgt hat. Ein junger Mann hat in der Uni in München seine Schreckschusswaffe nicht ausreichend verdeckt, sie wurde gesehen und es wurde ein großer Polizeieinsatz verursacht (Link). Es macht wenig Sinn, über irgendwelche Beteiligten dieses Vorfalls zu urteilen, wenn man die genauen Details nicht kennt. Aber jeder kann etwas aus dieser Geschichte mitnehmen. Benutzt selber nur sehr gut zu verbergende Holster und überlegt euch vorher sehr gut, ob und wie ihr eine Waffe tragen wollt. Und wenn Ihr euch für eine spezielle Waffe entschieden habt, lasst den Kauf sein und nehmt eine noch kleinere Waffe.
Meine Empfehlung ist die Zoraki 906 oder Walther PK380. Auch sehr gut ist der Arminius HW88 Super Airweight Revolver der
nur 275 Gramm wiegt.
Kauft niemals eine Schreckschusswaffe ohne Sicherheitsrast.
Kauft keine SA/DA Pistole ohne Entspannmöglichkeit (Walther PPQ oder S&W MP). Das Fehlen einer Entspannfunktion bedeutet, dass Ihr die Waffe nicht fertig geladen führen könnt und ihr müsstet immer erst vor dem ersten Schuss durchladen.
"Die Röhm RG96 ist die beste Schreckschusspistole überhaupt". Das hört man jedenfalls immer und überall. Ob das so ist kann und will ich nicht beurteilen. Aber eines ist unweigerlich eine
Tatsache: Die RG96 ist zum verdeckten Tragen unbrauchbar, weil sie viel zu groß ist!
Viele werden es sich kaum vorstellen können, aber zum täglichen tragen ist ein gutes, perfekt passendes und perfekt verborgenes Holster sogar wichtiger als die 100%ig richtige Waffe. Dafür eignen sich idR. nur IWB Holster die innerhalb des Hosenbundes getragen werden.
Wer meint, Revolver seien immer zuverlässiger, der irrt sich. Gerade bei Schreckschussrevolvern kann es schnell passieren, dass die Trommel verklemmt. Z.B. wenn sich die Zündhütchen beim Schuss hinten aus der Hülse raus drücken. Dann geht gar nichts mehr. Bei Pistolen kann man in diesem Fall einfach durchladen und weiterschießen. Unterm Strich macht es keinen so großen Unterschied ob man eine Pistole oder einen Revolver wählt. Die Revolver sind aber etwas zuverlässiger.
Man sollte niemals Gaskartuschen und Platzpatronen (die genau genommen natürlich "Knallkartuschen" heißen) im Wechsel laden, das vergeudet nur Kapazitäten. Die Platzpatronen würden hierbei lediglich die Gaswolke verwirbeln und sie schwächer machen. Ihr wollt den Reizstoff schließlich nicht mit Umgebungsluft verdünnen!
Je nach taktischen "Vorlieben" kann man aber als erste Kartusche eine Platzpatrone laden für einen Warnschuss.
Einige meiner Schreckschusswaffen stelle ich Euch HIER vor.
Bitte beachtet auch meinen Bericht: Scharfe Waffen mit Waffenschein führen. Dort werdet Ihr vermutlich einiges lesen können das Euch auch interessiert.
Auch zur Wahl von Holstern usw. erzähle ich da einiges. Ich will das alles nicht doppelt erzählen.
Das offene Führen von SSW mit kl. Waffenschein ist nicht verboten. Wer das behauptet soll mal zeigen wo das im WaffG stehen soll! Behörden können aber Auflagen und Beschränkungen erlassen. Das ist ausdrücklich im §9 WaffG vorgesehen. Verstöße gegen Auflagen sind als Owi sanktioniert, gegen Beschränkungen als Straftat. Große Waffenscheine haben immer diverse Auflagen. In 90% der "großen" Waffenscheine stehen solche Sachen: "nur während der Arbeit bei der Firma XY...", oder "Nur auf dem Weg von X zu Y...". Wenn die Behörde beim kl. Waffenschein das offene Führen verbietet ist das legitim und einzuhalten. Eine Klage dagegen wird auch keine Aussicht auf Erfolg haben. Die meisten kl. Waffenscheine haben diese Auflage aber nicht, daher kann man auch nicht mit einer derartigen Owi nach dem WaffG bestraft werden, man verstößt also auch nicht gegen das WaffG, sollte man seine Pistole offen führen. Ein Verstoß gegen das WaffG liegt nur vor wenn das verdeckte tragen als Auflage gemacht wurde!
Ein Jäger darf seine Waffen natürlich offen führen genau so wie sich bei Securitys kaum einer daran stören wird. (mal abgesehen davon, dass die Unfallverhütungsvorschrift für das Bewachungsgewerbe das Tragen von SSW verbietet (§19 Absatz 4 DGUV 23).
ABER: Jeder wird mir zustimmen, dass das offene Führen von Schusswaffen am Gürtel von normalen Bürgern in Deutschland nicht üblich ist und ein Einschreiten der Polizei nach sich ziehen
wird. Diese Einsätze sind vorhersehbar und vermeidbar. Die Polizei wird dafür kein Verständnis haben und gegen einen alle rechtlichen Möglichkeit ausschöpfen und das sind (je
nach den genauen Umständen) sehr viele:
-Anzeige wegen Belästigung der Allgemeinheit (§118 OWiG)
-Anzeige wegen Vortäuschen einer Straftat (Vergehen)
-In Rechnung stellen der Einsatzkosten
-Beschlagnahme zur Einziehung der Waffe ist im WaffG bei verstößen VORGESCHRIEBEN
-Meldung an die Waffenbehörde mit der Bitte den Waffenschein zu entziehen um derartige "Ordnungsstörungen" zu unterbinden
-Gefahrenabwehrende Sicherstellung der Waffe und des Waffenscheines bis zur Klärung durch die Waffenbehörde
Usw....
Alle diese Maßnahme hängen vom Einzelfall ab. Wenn man "ganz schlau" den Beamten erklären will das man das darf wird man die Keule zu spüren bekommen. Wenn einem aber nur irgendwo das T-Shirt
hochrutscht (in den USA "Printing" genannt, wenn jemand die Waffe versehentlich z.B. Durch die Kleidung hindurch erkennt) wird das folgenlos bleiben.
Eigentlich sollte es ja logisch sein, dass man eine Schusswaffe ausschließlich verdeckt trägt. Aber seltsamer Weise interessieren sich sehr viele Besitzer von Schreckschusswaffen für das "offene
Führen". Ich hoffe ich konnte das etwas erklären und kann jeden der so was vor hat von dem Unsinn abhalten.