Es geht mir hier darum, die rechtlichen Möglichkeiten beim JPX auszuloten, und den Nutzen dieser Waffe durch Anbauten zu vergrößern.
Das Thema soll hauptsächlich die Möglichkeit einer Lampen oder Lasermontage am JPX sein. Denn ein Laservisier ermöglicht einem 1. ein erweitertes Drohpotential und 2. ein besseres Treffen.
Der Einsatz einer Lampe an einer Waffe ermöglicht im Dunkeln (die meisten Angriffe erfolgen Nachts) das Agieren mit einer Hand. Die zweite Hand hat man also frei
(zum Öffnen von Türen, Polizei anrufen...). Evtl. ist die montierte Lampe auch stark genug um den Angreifer zu blenden. Anleitungen über den taktischen Einsatz von Taschenlampen zur
Selbstverteidigung findet man bei YouTube genug.
Im weg steht zunächst, dass das Waffengesetz (WaffG) folgendes Verbietet:
WaffG Anlage 2 Nr. 1.2.4.1
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren)
In Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 werden diese Gegenstände näher definiert:
Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen
4.1
Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder
Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die
Zielerkennung benötigt.
4.2
Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert
wird.
Das will ich kurz erklären. Der Hersteller Piexon hat dem BKA zwei Versionen zur Prüfung vorgelegt. Eine mit Laservisier und eine ohne Laser aber mit der Aufschrift „Tierabwehrgerät“.
Das BKA hat völlig richtig festgestellt, dass die erste Version verboten ist. Denn diese ist für den Einsatz gegen Menschen bestimmt und unterliegt damit dem WaffG und nur dadurch kann das
zusätzliche Verbot von Laservisieren greifen (Nachtrag: Genau genommen ist hierbei nicht der Laser verboten, sondern das "Reizstoffsprühgerät ohne Zulassungszeichen").
Die zweite Version unterliegt nun nicht dem WaffG.
Was Piexon nicht gemacht hat war, eine „Tierabwehr“-Version mit Laservisier zur Prüfung vorzulegen. Denn nach meiner Rechtsmeinung wäre diese Version ebenfalls erlaubt. Dass ich mit dieser
Rechtsmeinung nicht alleine bin und auch das BKA sie teilt könnt ihr hier sehen. Dieser Brief vom BKA ist leider nicht sonderlich bekannt.
Jetzt könnte man meinen, dass es dadurch generell verboten ist eine Beleuchtungsvorrichtung am JPX zu montieren. So einfach ist das aber nicht. Denn im Gesetz steht klar drin, dass dies nur für
Gegenstände gilt die für Schusswaffen bestimmt sind. Und wie das BKA Festgestellt hat ist der JPX keine Waffe und unterliegt keiner einzigen Regel des WaffG!
Darin heißt es ganz klar: Da Ihr Produkt „JPX Jet Protector“ nicht unter das WaffG fällt und daher auch keine Schusswaffe ist, sind Laservorrichtungen an dem „JPX Jet Protector“ waffenrechtlich
unbedenklich.
Der in dem Brief erwähnte Laserclip für den Guardian Angel war auch auf dem deutschen Markt kurzzeitig
verfügbar. Auf eine Nachfrage von mir hat Piexon gesagt, dass es technische Probleme damit gegeben hat und die Produktion vorübergehend eingestellt wurde. (Nachtrag: Mittlerweile gibt es am Markt
den Guardian Angel III, für den es wieder ein Laservisier zu kaufen gibt).
Das Fazit aus den genannten Gesetzesstellen und Bescheiden ist also die Bestimmtheit der Lampe (oder des Laser). Dazu hat das BKA einen ebenso wichtigen Bescheid erlassen, in dem klar stellt, dass Infrarotlampen mit Weavermontage erlaubt sind wenn sie für Nachtsichtgeräte bestimmt sind (Einstufung eines Infrarot-Aufhellers).
Als weiteres Beispiel will ich die Energizer Hardcase Tactical Tango Helmlampe nennen. Diese Lampe ist als Helmlampe bestimmt (Was z.B. auch durch deren Werbung deutlich wird) und verfügt über
einen Weaveradapter. Man kann diese Lampe also an einer Waffe montieren, wie man auch jede andere Taschenlampe mit einer Zielfernrohrmontage montieren kann. Ebenso sind Montageringe für
Zielfernrohre erlaubt oder auch Adapter die eine Montage von Lampen an Waffen ermöglichen. Diese speziellen Montagen sind lediglich Einzelteile und keine kompletten verbotenen Gegenstände.
Wenn man aber in einen Weaveradapter eine Lampe einsetzt kann dies bereits einen verbotenen Gegenstand darstellen, weil sich dieser ja nun an jede Waffe montieren lässt.
Eine Möglichkeit könnte nun sein eine Montage am JPX anzubringen und diese untrennbar zu befestigen (z.B. durch Kleben). Zu diesem Zeitpunkt ist noch keine Lampe montiert und die
Bestimmung der Montage ist eindeutig „Tierabwehr“! Erst jetzt, nach dem die Montage mit dem JPX verbunden ist wird nun die Lampe eingelegt und festgeklemmt.
Eine weitere Möglichkeit kann es sein auf die Lampe und die Montage „Tierabwehrlampe“ zu schreiben. So komisch sich das anhört, aber da durch ist die Bestimmung eindeutig.
Was ich ebenfalls für sehr eindeutig erlaubt halte ist, wenn man die Weaverschiene am JPX und die Montage derart verändert dass nur noch sie zusammen passen. Also z.B. in dem man in die
Mitte der Montage einen Stift einbringt und am JPX mittig aus der Schiene ein passendes Gegenstück raus fräst. Der Stift an der Montage würde verhindern, dass diese Lampe auf andere Waverschienen
aufgeschoben werden kann. Ich hoffe das ich mich verständlich ausgedrückt habe? Wenn ich am Computer zeichnen könnte würde ich davon eine Skizze machen.
Das kann rechtlich zulässig sein. Ein Richter könnte aber auch argumentieren, dass durch den Einbau eines Lasers die Bestimmung von Tierabwehr auf Menschenabwehr geändert wurde und man nun eine
Reizstoffgerät ohne Zulassungszeichen hat was wiederum verboten ist. Ihr seht also, dass das ganze Thema ziemlich verzwickt ist.
Alle meine Erklärungen sind auf keinen Fall eine Rechtsberatung! Es handelt sich hier um rechtliche Grauzonen die auch jeder Rechtsanwalt unterschiedlich beurteilen wird. Ich will auf
keinen Fall, dass einer von Euch Probleme bekommt! Ihr müsst Euch auch vor Augen führen, dass Ihr bei einer Kontrolle durch die Polizei mit einem derartig bearbeiteten JPX eine Anzeige bekommen
könnt! Was später raus kommt steht aber auf einem ganz anderen Blatt, denn der Richter muss sich sehr wohl mit der „Bestimmung“ eurer Lampe beschäftigen. Die meisten Polizisten kennen ja noch
nicht mal den JPX. Daher gilt auch weiterhin mein Rat aus meinem ersten Bericht, tragt beide Feststellungsbescheide des BKA wie einen Waffenschein immer bei euch.
Was brauchen wir also? Ganz einfach, wir brauchen eine Firma die Laser- Lichtmodule mit der Aufschrift „Tierabwehrlampe nur für den JPX“ dem BKA zur Prüfung vorlegt.
Wir brauchen Piexon, dass sie endlich ihre Produkte mit Laser dem BKA zur Prüfung vorlegt. Leider hat Piexon fast nie auf meine Mails reagiert, was ich doch recht schwach finde.
Und weil es hier so gut rein passt zeige ich noch mal mein Tierabwehrspray mit, in mühevoller Arbeit, angebauten Laser. Auch hierbei gilt, da es nicht dem WaffG unterliegt ist das erlaubt. Der Laser ist hier nicht wirklich nötig, zeigt aber Möglichkeiten auf.
Nachtrag Nov. 2017:
Mittlerweile liegt mir zusätzlich eine e-mail des BKA vor. Darin wird erneut klargestellt, dass am JPX in der "Tierabwehr" Version Laservisiere montiert werden dürfen.
Beachtet aber, dass dennoch Lasermodule die an Schusswaffen montiert werden können und die für Schusswaffen bestimmt sind weiterhin verboten sind.
Sehr geehrter Herr ......,
in Deutschland sind grundsätzlich Lampen- und Laserzielvorrichtungen für Schusswaffen gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG, Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 verboten.
Bei dem „JPX-Jet Protector“ in der Variante als Tierabwehrgerät handelt es sich zweifelsfrei um keine Schusswaffe. Somit fallen evtl. montierte Laserzielvorrichtungen an dem Gerät nicht unter die o.g. Verbotsnorm. Somit können diese Geräte auch mit Laserzielvorrichtung nach Deutschland importiert werden.
Der Feststellungsbescheid stellt fest, dass eine Laserzielvorrichtung an der Behördenversion (kein Tierabwehrgerät) des „JPX JetProtecor“ einen Verbotstatbestand darstellt, was aber in der Praxis wenig relevant sein dürfte, da es bei der Behördenversion um ein verbotenes Reizstoffsprühgerät gemäß Anlage 2 zu § 2 Absatz 3 WaffG, Abschnitt 1 Nummer 1.3.5 handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
........__
SO23-4 Waffenrechtsangelegenheiten
Bundeskriminalamt
Nachtrag Dez. 2017: Der JPX ist nun mit integriertem Laservisier in Deutschland verfügbar.
Das hier ist keine Rechtsberatung. Jeder ist selber für sein Handeln verantwortlich!
Ein Laser- Lichtmodul muss zur Bestimmung des Zwecks mit "Tierabwehr" beschriftet sein. Weil bei Lampen die Bestimmung bzgl . des Waffenrechts relevant ist.
Um zusätzlich die Bestimmung klar zu machen kann man in den Lampenhalter mittig Schrauben eindrehen und festkleben. Alternativ kann man natürlich auch dort Löcher bohren und Stifte einkleben. So Passt der Lampenhalter nicht mehr auf "Waffen" mit Weaverschiene.
Derartige Montagen sind frei verkäuflich in Deutschland.
An der Montageschine des JPX oder des Airringer kann man mittig eine Schiene ausfräsen. So passt dort der vorher angefertigte Lampenhalter.
Nachtrag von 06/2020:
Mittlerweile gibt es einen neues Schreiben des BKA, der das oben erklärte erneut aussagt. Ein weiterer Feststellungsbescheid dazu war vermutlich nicht erforderlich, da die Rechtslage ja bereits bekannt und geregelt war.