So viele Jäger und Sportschützen fragen es sich...
Und inzwischen hat es dieser Bericht zu einem der am meisten gelesenen auf meinem Blog gebracht.
Sportschützen:
Für Sportschützen ist dies recht genau geregelt im §14 Abs. 3 WaffG:
wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
Also das Wichtigste dabei ist, dass es ohne die Teilnahme an Wettkämpfen überhaupt nicht geht. Und wenn man Wettkämpfe geschossen hat muss man sich zusätzlich in die Regularien des eigenen Verbandes (BDS, BDMP usw.) einlesen. Das kann sehr unterschiedlich gehandhabt werden. Als erstes wird normalerweise die Nr. 1 angewendet. Wenn man z.B. eine 9mm und eine .45 Pistole hat wird man ohne große Probleme noch eine .22lfb Pistole bekommen. Sollte man aber für die 9mm Pistole bereits ein Wechselsystem erworben haben bekommt man die dritte Kurzwaffe nicht so einfach. Es kann sich hierbei lohnen sich sehr genau in die einzelnen Disziplinen der Sportordnung einzulesen. Denn wenn meine 9mm Glock ein Mikrometer-Visier aufweist kann man evtl. eine weitere 9mm Pistole mit festem Visier für andere Disziplinen beantragen wo nur das erlaubt ist. Und so geht das mit fast allen Anforderungen der Sportordnung. Bedenkt aber, dass sich die DSB Disziplinen eher schlecht dafür eigenen merere Kurzwaffen zu erwerben, das ist beim BDMP und BDS leichter.
Über das Vorliegen eines Bedürfnisses für weitere Kurzwaffen entscheidet eigentlich der Verband und nicht die Waffenbehörde! Die Waffenbehörde wird diese Anträge in der Regel genehmigen. Aber jeder der schon mal weitere Anträge für Bedürfnisbescheinigungen gestellt hat weiß wie anstrengend und kompliziert das ist. Ohne Hilfe von erfahrenen Vereinskameraden kommt man da nicht weiter.
Bei den Verbänden gilt für die Genehmigung der Anträge über das Regelbedürfnis der Grundsatz: Je mehr Waffen man hat desto strenger wird geprüft.
Die Nr. 2 ist hauptsächlich für gute Wettkampfschützen interessant. Hierbei bekommt man auch mehrere Waffen für eine Disziplin. Es geht dabei z.B. darum Ersatzwaffen für Wettkämpfe verfügbar zu haben, alternative Abzugsvarianten oder Lauflängen verfügbar zu haben oder weitere Trainingswaffen an einem Zweitwohnsitz lagern zu können. Genehmigt wird so etwas meist nur, wenn man bei den Wettkämpfen erfolgreich ist.
Ich versuche jetzt mal beispielhaft zu zeigen wie man den Kauf geschickt anstellen und von Anfang an Planen kann (Ob das so klappt muss man mit den Sportordnungen und den Regularien zur Bescheinigung von Bedürfnissen prüfen):
- 1 Jahr regelmäßig im Verein schießen (Man muss so schnell wie möglich Mitglied des Verbandes werden, denn erst dann beginnt das Jahr zu zählen!). Fehlende, einzelne Schießtermine kann man evtl. mit einer 4mmM20 gem. BDS Sportordnung Zuhause nachholen. Einige Termine kann man teilweise auch auf kommerziellen Schießständen nachholen. Die Verbände verlangen aber oft, dass die meisten Termine im eigenen Verein abgeleistet werden.
- Beantragen der Bedürfnisbescheinigung für eine 9mm Pistole und eine .45er.
-Man kauft eine 9mm Glock und eine .45er H&K und schießt mit diesen weiter Regelmäßig und nimmt an so vielen Wettkämpfen wie möglich teil.
-Nach mehr als einem halben Jahr beantragt man das Bedürfnis für eine .22lfb Pistole und eine weitere 9mm Pistole, da man für eine andere Disziplin eine 9mm benötigt die ein anderes Visier, Abzugswiderstand, Gewicht usw. hat.
(Man muss von allen Anträgen Kopien aufheben, sonst vergisst man für welche Disziplin man eine Waffe beantragt hat!). Wenn man vorher schon Wechselsysteme in .22 kauft bekommt man evtl. keine weitere .22 Pistole mehr. Die Wechselsysteme sollte man also erst später kaufen.
-Man erwirbt irgendwann in der Zwischenzeit Wechelsysteme für die Pistolen und beantragt eine gelbe WBK.
Jetzt hat man bereits vier Kurzwaffen und Wechselsysteme. Weitere Bedürfnisse könnten nun für Revolver beantragt werden.
Auf die gelbe WBK bekommt man mehrschüssige Vorderladerwaffen und einzellader Pistolen. Diese müssen nur für eine Disziplin irgend eines beliebigen Verbandes passen. Also z.B. kann ein BDS Schütze auch eine Silhouettenpistole oder Freie Pistole kaufen. Die Kurzwaffen die auf die gelbe WBK gekauft werden werden nicht auf das Regelbedürfnis von 2 Kurzwaffen angerechnet.
Das nun Folgende ist ein rechtlicher Graubereich! Auf keinen Fall ist es eine Rechtsberatung! Sprecht alles mit eurem Sachbearbeiter ab!
Wenn man die Verordnungen und Sportordnungen genau prüft kann man evtl. auch sehr interessante Waffen auf die gelbe WBK kaufen wie z.B. Derringer mit einem blockierten Lauf (wenn der Lauf über 3 Zoll Länge hat) oder Leuchtpistolen mit eingebautem Futterlauf in .38 Spez. Dafür muss man aber vorher diese Stelle im WaffG prüfen die gekohrene 4mmM20 Waffen WBK pflichtig macht (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1):
"Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe".
Die Antwort ob auf Einzellader umgebaute Waffen auf die gelbe WBK erworben werden dürfen sollte man besser vorab mit seinem SB der Waffenbehörde abklären. Evtl. ist so auch der Erwerb von Revolvern und Selbstladepistolen möglich die zu Einzelladern umgebaut wurden. Als mögliche Disziplinen für diese Waffen kommen Silhouettenpistole oder Freie Pistole des DSB in Frage. Evtl. auch praktische Pistole der Reservisten (dabei bin ich mir nicht ganz sicher).
Ich vermute, dass das von mir geschilderte durchaus möglich ist. Schließlich werde ja auch teilweise Klappschäfte blockiert, damit die Waffen verkauft werden können. Oder es wurden früher (da gab es den § aber auch noch nicht) Repetierbüchsen in Einzellader umgebaut, damit sie auf die "alte" gelbe WBK erworben werden konnte.
Beachtet hierzu auch meinen .410 Cobray Derringer. Er besitzt nur einen Lauf ist ist aufgrund seiner Lauflänge nicht vom Schießsport ausgeschlossen.
Die Contender schafft mit Aufsteckdiopter und Anschlagschaft ohne Probleme bierdeckelgroße Streukreise auf 100m
Beachtet in diesem Zusammenhang auch die zweischüssigen Voderlader der Firma Detonics, die vermutlich auf die gelbe WBK erworben werden können. Deren Kurzwaffen für .410 Schrotpatronen scheitern leider daran, dass sie zweischüssig sind. Aber evtl. entwickelt die Firma auch mal einschüssige Kurzwaffen.
Quelle: https://www.detonics.com/en/product/gladiator-500-hd-f1-carbine-pistol-102
Nachtrag vom 20.06.2018: Mir ist eben eine weitere Möglichkeit eingefallen wie man auf diesem Weg weitere Kurzwaffen erwerben könnte. Wenn Euer Büchsenmacher in die Lager einer Trommel Pistongewinde rein montiert und der Lauf des Revolvers lang genug ist, könnte dieser Revolver als Vorderlader auf die gelbe WBK erworben werden. Das Waffenrecht verlangt von Vorderlader Revolvern nicht, dass sie baugleich mit historischen Vorbildern sind. Ob die Schießsportordnungen es verlangen weiß ich nicht. Das müsst Ihr ggf. selber nachprüfen. Auch die Frage, wie so ein Umbau technisch überhaupt funktionieren könnte, kann ich nicht beantworten.
Für Jäger ist das alles nicht so einfach und auch weniger geregelt. Das Regelbedürfnis beinhaltet auch für Jäger 2 Kurzwaffen. Früher war es üblich, das man probemlos eine dritte Kurzwaffe in .22lfB bekommen hat. Dies hat ein Urteil nun leider als Regelfall unterbunden, es wird teilweise aber immer noch problemlos genehmigt.
Man sollte also den Antrag für jede weitere Waffe genau begründen. Jäger benötigen keine Bedürfnisbescheinigung eines Sportverbandes, daher werden diese Anträge von der Waffenbehörde geprüft. Die Regelung hierzu findet man in der WaffvWV Nr. 13.2:
Genau genommen dürfen Personen die Jäger und Sportschütze sind ihre Waffen nur für das beantragte Bedürfnis nutzen. Also nicht die Sportpistole auf der Jagd verwenden. Das bedeutet, dass sie problemlos 2 x 2 Kurzwaffen bekommen. Aus diesem Grund wird das jeweilige Bedürfnis zur Waffe ins Nationale Waffenregister mit eingetragen. Von manchen wird eine Gesetzeslücke empfohlen um die Waffen doch auch für das andere Bedürfnis zu nutzen, und zwar, dass man sich selber die Waffe mit Leihschein für das andere Bedürfnis ausleiht. Ob das rechtlich zulässig ist kann ich nicht beurteilen.
Nachtrag vom 19.03.2017: Es sollte evtl möglich sein als Revierinhaber oder Jagdaufseher als weitere Kurzwaffe eine Kal. 4 Signalpistole genehmigt zu bekommen um in Notfällen den Teilnehmern von Gesellschaftjagden eine Unterbrechung der Jagd zu signalisieren. Ob das klappt wird vermutlich sehr vom jeweiligen Sachbearbeiter abhängen. In den Gesetzen habe ich nichts Gegenteiliges darüber gelesen.
Bei Personenschützern oder gefährdeten Personen ist noch weniger geregelt. Was hier meist Problemlos möglich ist ist z.B. eine kompakte 9mm Para Pistole und ein Revolver in .38 Special. Den .38 Revolver benötigt man um mit der Schutzperson in Ländern zu reisen in denen 9x19 als Kaliber verboten ist. Eine Pistole in der Größe der Glock 19 bietet sich hier an, weil sie für Personenschützer der perfekte Kompromiss ist zwischen Kompaktheit und Feuerkraft. Und für deutsche Personenschützer ist auch das CAA Roni interessant, weil es problemlos erworben werden kann und eine MP einigermaßen ersetzt. Mit einer entsprechenden Begründung können Personenschützer auch Langwaffen erwerben. Ich kenne Fälle in denen das Genehmigt wurde. Z.B. habe ich bereits eine Repetierflinte auf einem Waffenschein gesehen. Auch wenn so etwas meist schwierig zu begründen sein wird, Ihr müsst krativ sein und alles versuchen.
Personenschützer und andere bewaffnete Mitglieder von Sicherheitsdiensten sollten sich auch Gedanken über Less Lethal Waffen machen. Stellt Euch mal vor der Sachbearbeiter der Waffenbehörde muss über einen Waffenschein und eine WBK für eine Paintballpistole mit 30 Joule entscheiden (wie z.B. meine Tiberius T8.1). Ihm wird klar sein, dass Ihr mit dem Finger auf ihn zeigen werdet, wenn er den Antrag ablehnt und Ihr später eure scharfe Waffe benutzen musstet. Ich rechne daher einem derartigen Antrag auf eine Waffe für Gummigeschosse durchaus Erfolgschancen aus. Für so ein Bedürfnis könnte man z.B. auch eine Repetierflinte beantragen mit der "Auflage" lediglich Gummigeschosse oder Beanbags zu laden.
Eine Waffe wie die Kolarms Phoenix ist aber viel leistungsfähiger wie ein Roni System und kann mit Klappschaft auch viel einfacher zu einem Waffenschein erworben werden als eine Langwaffe.
So viel will ich hier gar nicht über bedürfnisfreie Waffen erzählen, die Seite www.randzünder.de erklärt einiges dazu und ich kann sie sehr empfehlen. Aber es passt dennoch hier her. Jede sachkundige und zuverlässige Person bekommt (ohne Bedürfnisnachweis) eine WBK für die "geborenen" Feuerwaffen mit PTB und F Stempel. Spaß machen hierbei vor allem Revolver in 4mmR. Diese Waffen werden nicht auf die "Erwerbsstreckung" und auch nicht auf das "Regelbedürfnis" angerechnet und man darf sie Zuhause schießen. Es gibt sogar einige Langwaffen die darunter fallen. Alle Waffen die nachträglich auf 4mm umgebaut wurden ("gekorene") sind bedürfnispflichtig.
Sonstige Gedanken dazu:
Ich hab ja bereits erklärt wie man Waffensammler wird. Daraus kann eine Möglichkeit auch hier interessant werden. Wer nur einzelne Waffen aus kulturhistorischen Gründen erweben möchte kann diese in eine grüne WBK eintragen lassen und muss dafür nicht extra eine rote WBK beantragen. Solltet Ihr z.B. bereits alle Schreckschussewaffen der Reck P6 / P10 Baureihe mit PTB besitzen und auch noch die Modelle ohne PTB-Zulassung und die scharfen 6,35mm Modelle haben wollten kann das auf diesem Weg mit der grünen WBK erfolgen, weil es nur sehr wenige Einzelstücke sind. Bei so einem Antrag wird auch immer vom SB bedacht werden wie Deliktrelevant die beantragten Waffen sind und wie viele Erlaubisse Ihr bereits habt. Wenn ihr Jäger, Sportschütze, Wiederlader usw. seit und dazu noch Waffensachkundeunterricht gebt usw. wird es viel leichter sein unkonventionelle Anträge genehmigt zu bekommen.
Ihr müsst kreativ sein!
Wenn euer verstorbener Vater z.B. bei der Polizei war beantrag ihr, dass Ihr das Waffenmodell seiner ehemaligen Dienstpistole haben möchtet zur Erinnerung an ihn. Schließlich habt ihr auch eine komplette Uniform von ihm noch aufgehoben usw.
Oder Ihr beantragt eine P1 der Bundeswehr kaufen zu wollen um einen Bericht über eure alte Dienstpistole und eure Wehrdienstzeit für die Regionalzeitung zu schreiben.
Oder Ihr arbeitet bei der Sparkasse und erforscht die Bewaffnung der Sparkassen in der Nachkriegszeit. Hierfür wollt Ihr lediglich die 2 damals eingeführten Modelle.
Auf diesem Weg wird man für diese Pistolen meist aber keine Munitionserwerbserlaubnis bekommen.
Bitte beachtet auch die HK4 Pistole. Sie ist technisch einmalig und mit ihr kann man 4 verschiedene Kaliber verschießen. .22lfb, 6,35mm Brow., 7,65mm Brow. und 9mm kurz. Bedenkt
aber, dass Sportschützen für jedes Kaliber eine Bedürfnis zum Munitionserwerb nachweisen müssen, was bei 6,35mm schwer werden wird. Und als weiterer Nachteil kommt dazu, dass je nach Behörde, die
Gebühren zum Eintragen der vielen Läufe und Munitionserwerbsstempel sehr teuer werden wird. Ein Waffensammler der keinen Munitionserwerbsschein bekommt sollte sich aber Gedanken darüber
machen sich eine HK4 als Sportschütze oder Jäger zu kaufen.
Nachtrag vom Mai 2019:
In einigen Bundesländern gibt es noch das "Kleine Jagdrecht" (nicht zu verwechseln mit dem "Kleinen Jägerrecht"). Danach dürfen Grundstücksbesitzer ohne Jagdschein unter sehr unterschiedlichen Regularien bestimmte Tiere jagen. Meist geht es dabei um Kaninchen, Marder oder so. Oft muss dafür auch extra eine Erlaubnis beantragt werden. Aber dieses spezielle Jagdrecht kann ggf. das Bedürfnis für eine Waffe zum Fangschuss begründen.
Sollte die Waffenbehörde von Euch verlangen, dass Ihr eure Kurzwaffen für den Schießsport und die Jagd zusammen verwendet, um Euch vom Kauf weiterer Kurzwaffen abzuhalten, ist das nicht zulässig! Wenn Ihr z.B. als Sportschütze irgendwann auch noch den Jagdschein macht und nun zwei weitere jagdliche Kurzwaffen erwerben wollt, dürft Ihr das. Denn ein bedürfnisfremdes Führen ist nicht zulässig. Das steht im Paragraph 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG.
In das Nationale Waffenregister wird mit eingetragen für welches Bedürfnis Ihr die Waffe erworben habt, und vermutlich auch in naher Zukunft in die WBK.