In keinem anderen Land der Welt haben Schreckschusswaffen eine so groß Bedeutung. Bereits in der Kaiserzeit wurden die Scheintodwaffen als "humane" Verteidigungswaffen verkauft. Das war eine Zeit in der sich jeder noch eine scharfe Pistole im Versandkatalog bestellen und führen konnte. Die Geschichte der Schreckschusswaffen beginnt vor etwa 100 Jahren in Deutschland, führt hierzulande über die Zeit der PTB-Zulassungspflicht (1969-2020), und ist nun bei den 2019/69 Zulassungen der jeweiligen EU Mitgliedsländer angekommen. Die Geschichte wird auch sehr gut auf der Seite meines Freundes www.gas-waffen.de dargestellt.
Das Überlassen von erlaubnispflichtigen scharfen Schusswaffen wird sehr genau protokolliert. Aber auch, wenn man sich im Einzelhandel eine Schreckschusswaffe kauft, notiert der Händler die Personalien vom Käufer und meist auch die Waffennummer. Oft wird dahinter ein vorauseilender Gehorsam vermutet, dem ist aber nicht so. Der Händler protokolliert damit sein Belehrungspflicht nach § 35 Absatz 2 WaffG. Dort sind im Waffengesetz die Hinweispflichten aufgeführt. Ein Waffenhändler hat, beim Kauf einer Schreckschusswaffe, auf die Erlaubnispflichten beim Schießen (Schießerlaubnis) und Führen (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen. Und diese Belehrung muss er schriftlich protokollieren. Sollte ein Waffenhändler so ein schriftliches Belehrungsprotokoll nicht anfertigen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Absatz 1 Nr. 18 WaffG. Der Sinn dieser Vorschrift ist nicht, Schreckschusswaffen in irgend einer Weise zu registrieren und die Käufer zu überwachen. Schließlich ist jedem Besitzer die Weitergabe der Waffe erlaubt, ohne irgend ein Protokoll. Der Sinn dieser Vorschrift ist in erster Linie der Schutz des Käufers. Da die meisten Menschen die Feinheiten des Waffenrechts nicht kennen, hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, dass die Käufer auf die wichtigsten rechtlichen Grundlagen hingewiesen werden müssen. Damit soll verhindert werden, dass der Käufer aus Unwissenheit Probleme bekommt. Wünschenswert wäre es aber auch gewesen, wenn dort zusätzlich auf die Aufbewahrungsvorschriften hingewiesen werden muss (getrennt von der Munition und verschlossen gem. § 36.2.1 WaffVwV). Das ist nämlich eine Vorschrift, wegen der regelmäßig Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen gutgläubige Besitzer von Schreckschusswaffen eingeleitet werden.
Ein Waffenhändler ist verpflichtet, die erstellten Belehrungsprotokolle der Waffenbehörde, oder der Polizei, auf Verlangen auszuhändigen (Auskunftspflicht nach § 39 Absatz 2 WaffG).
Für den Versandhandel mit Schreckschusswaffen gilt diese Hinweispflicht übrigens nicht.
Technische Kartuschen sollte man nie mit einer Schreckschusswaffe verschießen. Sie können ein Vielfaches des zulässigen Gasdrucks für Schreckschusswaffen erzeugen.
Das rechts ist eine normale 8mm Platzpatrone. Das linke eine .315 Beschusspatrone. Für Laien ist die Unterscheidung von Kartuschen oft nicht leicht.
Die vielen Farben der Kartuschen sind wirklich oft verwirrend. Und das auf dem Foto sind noch lange nicht alle...
Das hier ist die Schachtel der recht seltenen 2mm Rand Kartuschen.
Wie genial manche SSW konstruiert sind sieht man oft nur am Schnittmodell. Mit der RG3s kann man 7mm, 9mm und 15mm Pyromunition verschießen.
Das bundeseinheitliche Waffengesetz wurde erst 1972 erlassen. Da es einige Mängel hatte, wurde es bereits 1976 wieder geändert und bekam seine heutige Grundform.
Die TDCC (Patronenlager Maß Tabellen) der CIP für alle zugelassenen Kaliber findet ihr HIER. Dort findet Ihr auch die max. zulässigen Gasdrücke der Kartuschen und auch die Daten von Kartuschen für technische Zwecke.
Die aktuelle Zulassungsliste der Schreckschusswaffen kannst Du dir hier, bei der PTB runterladen: