Auf den kleinen Waffenscheinen steht drauf, dass sie nur für Schreckschusswaffen mit PTB Zeichen gelten. Das steht jetzt aber im Widerspruch zum WaffG. Die genaue Rechtslage dazu ist etwas kompliziert. Aber der Waffenschein ist nur ein Dokument, was erlaubt und verboten ist, steht aber im Gesetz. Bei manchen kleinen Waffenscheinen ist es aber eine Auflage, dass sie nur für PTB-Waffen gelten, dann wäre ein Verstoß dagegen eine Ordnungswidrigkeit. Ich würde daher jetzt zur Waffenbehörde gehen, und um einen entsprechenden Nachtrag im Waffenschein bitten, dass er "auch zum Führen von Schreckschusswaffen ohne PTB-Zeichen, gem. Anlage 2 Abschnitt 2 Nr. 1.3 WaffG gilt". Da es glasklar im WaffG erlaubt ist, sollte so ein Nachtrag auch kein Problem sein.
Nicht nur ich, auch schon einige meiner Leser sind bereits im Besitz von neuen EU 2019/69 konformen Schreckschusswaffen. Ich habe schon viel zu den EU-Schreckschusswaffen geschrieben (HIER, HIER), heute will ich nur einen erneuten Tipp dazu geben.
Kaum ein Polizist weiß bisher, dass Schreckschusswaffen nicht mehr zwingend ein PTB-Zeichen brauchen. Daher kann es bei einer Kontrolle vorteilhaft sein, wenn man nicht nur den ausgedruckten Gesetzestext dabei hat, sondern auch noch einen entsprechenden Nachtrag im kleinen Waffenschein. Dieser Nachtrag belegt quasi, dass bei der Fragestellung (darf der Kontrollierte eine Schreckschusswaffe ohne PTB Zeichen besitzen und führen) bereits eine Behörde beteiligt gewesen ist. Auch ein Hinweis auf die aktuellen Beschusszeichen (also ab dem Jahr 2020) der jeweiligen Waffen können ein schlüssiges Bild ergeben und weitere Nachfragen, oder Überprüfungen, erübrigen. Wenn bei einer Kontrolle Zweifel bestehen, können die Maßnahmen bis hin zur Sicherstellung der Waffe gehen. Die Meldewege, zum Austausch der EU 2019/69 Testergebnisse zwischen den Mitgliedsländern, sind schließlich immer noch nicht aufgebaut. In der aktuellen waffenrechtlichen Situation sollte man klug handeln, so kann man viel Ärger für alle Beteiligten vermeiden.
Ich rate euch daher, jetzt zu eurer örtlichen Waffenbehörde zu gehen, und einen entsprechenden Nachtrag zu beantragen. Wenn der dortige Sachbearbeiter irgend was davon erzählt, dass "das alles noch nicht gilt", könnt Ihr gerne auf meinen Blog verweisen, ich habe in den Berichten zum Thema ja alle Rechtsgrundlagen und Gesetzesstellen stehen. Eine Äußerung, dass das alles "noch nicht gelten" würde, hält vor keinem Verwaltungsgericht stand. Auch meine Waffenbehörde wollte mir den Nachtrag erst verweigern, mit einem Hinweis auf die Rechtsmeinung übergeordneter Behörden. Also stellte ich den Antrag wenige Wochen später schriftlich mit dem klaren Hinweis darauf, dass die Rechtsmeinung dieser beiden Behörden falsch sind. Wenige Wochen danach hatte ich meinen Nachtrag (Danke an die Leser für die Übersendung der Fotos).
Nachtrag von 01/2022:
Ich habe inzwischen viele Lesermails zu den Nachträgen im kleinen Waffenschein bekommen. Die Reaktionen der jeweiligen Waffenbehörden sind bei den Anträgen dazu sehr unterschiedlich. Aber sie haben alle eines gemeinsam, zu erst haben alle Sachbearbeiter versucht das Anliegen abzuwimmeln. Die Sachbearbeiter wissen oft selber nicht, was sie genau machen sollen und das erscheint ihnen daher schnell als die beste Option. Einige Behörden haben die Nachträge aber schon vorgenommen. Es gilt hier das Selbe, wie wenn man z.B. eine rote Sammler-WBK beantragt. Für sein Recht muss man ab und zu streiten. Die Meisten haben mit waffenrechtlichen Streitigkeiten mit der Behörden natürlich keine Erfahrung. Das funktioniert in etwa so:
Wenn Du den Nachtrag haben willst, musst Du einen Antrag dafür stellen. Wenn der dortige Sachbearbeiter dich abwimmeln will, bestehe darauf. Der Text des kleinen Waffenschein entspricht ja nicht mehr dem aktuellen Waffenrecht. Du kannst auch einfach wieder gehen, musst dann aber den Antrag schriftlich per Post stellen. Spätestens dann muss der Sachbearbeiter sich darum kümmern. Nach einigen Wochen wird er ihn dir entweder erteilen, oder er rät Dir zu einer Rücknahme des Antrages. Das ist der Moment, wo Du dich entscheiden musst. Entweder Du kämpfst für dein Recht, oder Du gibst auf. Wenn Du den Antrag nicht zurück ziehst bedeutet das, dass Du einen klagefähigen Ablehnungsbescheid bekommen willst. Diese Bescheide sind gebührenpflichtig und können recht teuer werden. Aber der Sachbearbeiter muss dafür ausführlich (idR. mehrseitig) anhand des WaffG begründen, warum er den Antrag ablehnt. Mit diesem Bescheid kannst Du dann dein Recht einklagen (Vorher kann man eine spezial Rechtsschutzversicherung für das Waffenrecht abschließen). Man muss dazu aber noch wissen, dass die überwiegende Mehrheit der Waffen Sachbearbeiter überhaupt nicht in der Lage ist, so einen Bescheid zu schreiben (das meine ich absolut ernst). Noch dazu ist im WaffG keine Rechtsgrundlage für eine Ablehnung zu finden, für die Erteilung aber schon. Ich gehe also davon aus, dass kein Sachbearbeiter so dumm wäre, einen klagefähigen Ablehnungsbescheid für so einen Antrag zu erstellen. Ich bezweifele, dass der Ablehnungsbescheid vor einem Verwaltungsgericht Bestand hätte. Aber es gilt wie immer, zeigt später nicht mit dem Finger auf mich. Ich kann für nichts garantieren. Ich blogge hier schließlich über rechtliche Aspekte, zu denen es noch keine Verwaltungsverordnungen, Urteile oder Kommentare in der Literatur gibt.
Ich persönlich habe meine vielen waffenrechtlichen Genehmigungen aber eben auch nicht ohne Grund, denn eines meiner Mottos ist: Wer wagt gewinnt!
Wenn eine EU Regelung über nationale Gesetze drüber gestülpt wird, ist davon auszugehen, dass dabei auch etwas schief läuft. So ist es jetzt auch mit dem Schießen an Silvester.
Es gibt, bei den beiden hier gezeigten Abschussbechern, relevante Unterschiede im Aufbau. Sie stammen beide von Zoraki 906. Der Abschussbecher von der PTB geprüfte Pistole ist extra dafür gemacht, dass die pyrotechnischen 15mm Feuerwerkspatronen nicht mehr als 7,5 Joule entwickeln. Das ist eine der Anforderungen zur PTB Zulassung und es ist eine weitere Anforderung zum Schießen mit 15mm Feuerwerksmunition auf dem eigenen Grundstück.
Die EU-Schreckschusswaffen sind von der Erlaubnispflicht für den Erwerb und Besitz frei gestellt. Mit Kartuschen darf man auf seinem eigenen befriedeten Besitztum ebenfalls damit schießen (gem. §12 Absatz 4 Nr. 1b WaffG). Aber das Schießen mit pyrotechnischer 15mm Munition ist laut §12 Absatz 4 Nr. 1a WaffG nur erlaubt, wenn die Geschosse die Mündungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen. Aufgrund der Unterschiede in der Bauart VERMUTE ich, dass der hier gezeigte Abschussbecher einer EU-Zoraki 906 mehr als 7,5 Joule erreicht. Auch wenn das jetzt alles für den normalen Besitzer einer Schreckschusswaffe nicht mehr nachvollziehbar ist, meiner Meinung nach hat kein Käufer einer EU-Schreckschusswaffe mehr Rechtssicherheit, beim Silvesterschießen. Woher soll er wissen wie hoch die Mündungsenergie seiner Waffe ist? Sanktioniert wäre dieser Verstöß übrigens als Ordnungswidrigkeit ("Schieß-OWI"genannt). Es wäre also wegen der vorhandenen Rechtsunsicherheit eine Anpassung des genannten §12 Absatz 4 Nr. 1a erforderlich.
PTB Version (schwarz):
Breite waffenseitige Öffnung, damit das Einschrauben trotz der längeren und spitzen Laufsperre möglich ist.
Ca. 1,8mm Gaskanal im Becher
scharfkantig abzweigender Entlastungsgaskanal mit ca. 5,8mm Durchmesser
EU Version (silber):
Längeres Gewinde, da bei der EU-Version die Laufsperre tiefer im Lauf liegt
Rechtwinklig abzweigender Entlastungsgaskanal mit ca. 5mm Durchmesser
Ca. 2,8mm Gaskanal.
Es gibt eine rechtliche Fragestellung, auf die das deutsche Waffenrecht keine klare Antwort gibt: Sind Schreckschusswaffe aus ausländischem Altbesitz in Deutschland ebenfalls frei verkäuflich geworden? Also auch Waffen, die der EU Richtlinie 2019/69 gar nicht entsprechen. Man muss nämlich klar sagen, dass im WaffG steht "die den Rechtsvorschriften eines anderen EU Landes entsprechen...". Dort steht nicht, "die der EU Richtlinie 2019/69 entsprechen"! In den meisten Ländern gibt es nämlich einen Stichtag für Altbesitz. Wenn die Waffen vor diesem Datum in das jeweilige Land importiert wurden, sind sie dort weiterhin frei verkäuflich. Solange es dazu keine rechtsverbindlichen Antworten, von offiziellen Stellen gibt, werden wir es nicht wissen.
Foto links: Tschechisches Beschusszeichen aus dem Jahr 2017. Das Foto stammt von einer Waffe, die derzeit noch in der Slowakei als "Altbesitz" verkauft werden darf. Diese Waffen dürfen in den meisten EU Ländern immer noch, ohne Erlaubnis, besessen und gehandelt werden. Es ist derzeit völlig unklar, ob diese Waffe in Deutschland frei verkäuflich ist und ich rate derzeit dringend davon ab, sich solche Waffen zu kaufen. Man muss davon ausgehen, dass diese Waffe nicht der Richtlinie EU2019/69 entspricht, weil diese natürlich 2017 noch gar nicht existiert hat.
Nachtrag von 09/2021: Zur Verdeutlichung, auch Deutschland hat eine Altbesitz Regelung geschaffen. Z.B. eine ältere Schreckschusswaffe mit der PTB-Nummer 2xx entspricht auf keinen Fall dem neuen EU-Recht.
(Den folgenden Bericht habe ich etwa 03/2020 geschrieben)
Wer allerdings meint, mit einem Umbau des Sicherungshebels würde man die halbautomatischen Varianten illegal in eine vollautomatische umbauen können, der irrt sich gewaltig. Innen sind die vollautomatischen Schreckschusswaffen nämlich ganz anders aufgebaut. Sie haben dort einen zweiten Auslösemechanismus verbaut, der nicht vom Abzug, sondern vom vorschnellenden Verschluss, aktiviert wird.
Wie komme ich jetzt zu der These, dass vollautomatische Schreckschusswaffen in Deutschland erlaubt sind? Vollautomatische Schreckschusswaffen waren auch bisher überhaupt nicht verboten! Sie waren lediglich "erlaubnispflichtige, den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände" Denn das Verbot von Vollautomaten gilt nicht für Schreckschusswaffen, was in der WaffVwV steht.
"Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 zum Abschießen von Munition, bei denen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, gelten nicht als halb- oder vollautomatische Schusswaffen." (also nach 1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen) (HIER zu finden unter Abschnitt 1 Abschnitt 1Unterabschnitt 1 Nr. 2.2).
Im WaffG wird klar zwischen "Lauf" und "Gaslauf" unterschieden, und ein Geschoss wird bei Schreckschusswaffen auch nicht dort durch getrieben. Und Schreckschusswaffen sind auch Gegenstände nach Ablage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1.3. Man muss sich also sogar fragen, ob mit dieser Formulierung nicht sogar schon längst vollautomatische Schreckschusswaffen erlaubt werden sollten und die PTB diese jedoch eigenmächtig am Markt blockiert hat. Vollautomatische Luftdruckwaffen werden in diesem Absatz aber den verbotenen Vollautomaten zugerechnet.
Es war bisher so, dass die PTB keine Bauartzulassung für solche Waffen erteilt hat. Auf welcher Rechtsgrundlage das passiert ist weiß ich leider nicht. Die Frage ist also vor allem, ob das Handeln der PTB überhaupt rechtmäßig war? Die bisherigen nationalen Anforderungen für diese Zulassungen findet man in der BeschussV Anlage 1 Nr. 4. Auch dort gibt es keine Grundlage für ein Verbot vollautomatischer Schreckschusswaffen.
Da mit dem neuen Waffenrecht aber nun auch ausländische Schreckschusswaffen hier in Deutschland erlaubt werden, dürfen diese auch hier frei verkauft werden, wenn sie die neuen EU Anforderungen erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sind. Diese rechtliche Regelung ist aber sehr neu und die jeweiligen Länder müssen das erst entsprechend umsetzen. Sie müssen also selber etwas ähnliches wie eine PTB-Prüfung schaffen. Die neuen EU Vorschriften für die Zulassung von Schreckschusswaffen sind hier zu finden: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32019L0069. Und auch dort sind Vollautomaten nicht verboten.
Mit den neuen EU Gesetzen sollten bei uns auch Kaliber wie 8mm knall und
.22 lang wieder bei Neuwaffen, mit ausländischer EU-Zulassung, möglich sein. Es sollten damit aber sogar alle CIP Kaliber für diese Zulassungen möglich sein, also auch z.B. .35R Knall.
Fazit:
Meiner Meinung nach wird es vermutlich noch etwa 1-2 Jahre dauern, bis wir solche Waffen wie die Zoraki 925 mit Dauerfeuerhebel hier in Deutschland kaufen können. Das ist jedenfalls meine Meinung und Auslegung der Rechtslage. Ob ich mit allem hier Recht habe kann ich natürlich auch nicht garantieren. Interessanterweise sind bei uns inzwischen auch Feuerwerkskörper aus dem EU-Ausland erlaubt worden, wenn sie in die Klasse 1 und 2 fallen. Das wurde so gemacht, damit Deutschland nicht weiter die ausländischen Hersteller mit der BAM-Zulassung benachteiligen kann.
Nachtrag von 08/2020:
Der VDB hat einige Fragen vom BMI beantworten lassen und das BMI meint, dass vollautomatische Schreckschusswaffen nicht erlaubt werden. Das BMI hat leider seine Aussage nicht anhand des WaffG dargelegt, weil ich dennoch denke, dass meine Rechtstheorie nicht von der Hand zu weisen ist. Nachzulesen ist das hier auf Seite 3:
https://www.vdb-waffen.de/downloads/editor/91yfw2_de.pdf
Wenn ein Waffenhändler einen BKA Feststellungsbescheid für eine vollautomatische "EU-Schreckschusswaffe" beantragt, wird sich vielleicht doch raus stellen, dass das BMI mit seiner Meinung Unrecht hat. Und vielleicht liege aber auch ich falsch.
Ich versuche auf meinem Blog anderes zu bringen als das, was es überall zu sehen und lesen gibt. Ein Teil davon sind waffenrechtliche Theorien. Mit der Veröffentlichung meiner Theorien wage ich mich teilweise auf "dünnes Eis". Natürlich ist jeder für sein Handeln selber verantwortlich. Aber wenn jemand seinen Luftgewehr "F" Schalldämpfer auf sein KK-Gewehr schraubt, weil ich der Meinung bin dass das erlaubt ist, sieht ein Richter das später vielleicht doch anders. Ich bin nun mal Sachverständiger für Schusswaffen und habe damit auch eine gewisse Verantwortung. Daher sage ich immer ausdrücklich, dass es sich lediglich um meine eigene Rechtsmeinung handelt. Und in diesem Fall weise ich ausdrücklich darauf hin, dass das Bundesinnenministerium eine andere Meinung hat! Diese findet Ihr weiter oben, in dem gelb markierten Text.
Ich kann Euch heute den Nachweis dafür zeigen, dass das LKA Niedersachsen die selbe Rechtsmeinung hat wie ich. Vollautomatische Schreckschusswaffen sind keine verbotenen Gegenstände! Sie sind lediglich erlaubnispflichtige, den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (also WBK pflichtig). Das hatten mir auch mehrere befreundete Waffenhändler nicht geglaubt. Das Gutachten hier hat mir ein Leser geschickt, weil gegen ihn ein Strafverfahren bzgl. dem Besitz einer vollautomatischen Ekol Asi eingeleitet wurde. Die Polizei hat in diesem Verfahren lediglich den Besitz einer Schreckschusswaffe ohne PTB-Zulassung angezeigt und nicht den Besitz einer verbotenen Waffe. Das Verfahren darüber, ob diese Waffe den Anforderungen der EU Richtlinie 2019/69 entspricht läuft derzeit noch.
Was ist jetzt das Fazit aus diesem Gutachten?
Wenn die Waffe zusätzlich noch den Vorgaben der EU Richtlinie 2019/69 entspricht, ist mir keine rechtliche Bestimmung bekannt die den Besitz einer derartigen Waffe einschränkt (von einem Waffen Besitzverbot nach §41 WaffG mal abgesehen).
Es gilt weiterhin mein Rat, kauft euch keine derartigen Waffen im Ausland, solange es nicht vom BKA oder dem BMI eine entsprechende Klarstellung dazu gibt! Es ist Zeit, dass die vielen "Lobby Verbände" endlich mal tätig werden und entsprechende Klarstellungen einfordern.